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V. Tipps und Hinweise für Kapitalanleger


Werbungskostenabzug

Musterprozess anhängig

Aktuell sind zwei Verfahren vor Finanzgerichten anhängig, die sich damit beschäftigen, ob die Reduzierung des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften ab 2009 auf den Sparer-Pauschbetrag (801 € bzw. 1.602 €) zulässig ist. Während die Finanzverwaltung dem vor dem FG Baden-Württemberg anhängigen Verfahren aufgrund der individuellen Gründe den Charakter eines Musterverfahrens abspricht, hat sie sich zu einem anhängigen Verfahren vor dem FG Köln noch nicht geäußert. Hinweis: Prüfen Sie, ob Ihre Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in 2010 und 2011 die Sparer-Pauschbeträge übersteigen, und reichen Sie uns die entsprechenden Belege ein, damit wir diese bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und die FG-Entscheidungen abwarten können. Gesellschafter mit Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften, an denen sie zu mindestens 25 % beteiligt sind (bzw. zu mindestens 1 %, wenn sie für die Kapitalgesellschaft beruflich tätig sind), können den Werbungskostenabzug aufrechterhalten: Auf Antrag werden die Einkünfte nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern mit der progressiven Einkommensteuer besteuert. Damit entfällt nicht nur das Werbungskostenabzugsverbot, sondern auch die beschränkte Verlustverrechnung. Der Antrag muss spätestens mit der Einkommensteuererklärung des Jahres gestellt werden, für das das Optionsrecht erstmals ausgeübt werden soll.


Altverluste

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung kann nachteilig sein!

Haben Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner in der Vergangenheit einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank gestellt, werden zum Jahresende Verluste, die Ihr Ehegatte in seinem Depot erzielt hat, automatisch mit positiven Kapitalerträgen in Ihrem eigenen Depot verrechnet. Dies gilt auch für positive Veräußerungsgewinne, die grundsätzlich mit bis zum 31.12.2008 nach altem Recht entstandenen Spekulationsverlusten gegenüber dem Finanzamt verrechenbar sind. Da die Verlustverrechnung auf Bankebene vorrangig ist, verhindert die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung eine Altverlustverrechnung. Denn es bleiben keine positiven Einkünfte übrig, die Sie gegenüber dem Finanzamt mit Ihren Altspekulationsverlusten verrechnen können.
Beispiel: Der Ehemann erzielt in seinem Einzeldepot bei der Bank A positive Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen in Höhe von 20.000 €. Er hat durch das Finanzamt festgestellte Altverluste in Höhe von 10.000 €. Seine Ehefrau hat bei der Bank A auf ihrem Einzeldepot verrechenbare Verluste in Höhe von 14 30.000 € erzielt. Bei einer ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung würden zunächst die Gewinne des Ehemanns mit den Verlusten der Ehefrau verrechnet, so dass zum Jahresende beim Ehemann 0 € Kapitalerträge übrig bleiben und bei der Ehefrau noch 10.000 € Verluste verbleiben. Der Ehemann könnte daher seine Kapitalerträge nicht für eine Altverlustverrechnung nutzen. Hätte er dagegen auf eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung verzichtet, würde die Bank A auf die 20.000 € Abgeltungsteuer einbehalten, und bei seiner Einkommensteuererklärung könnte der Ehemann die Altverluste mit den Kapitalerträgen verrechnen und sich auf diese Weise die Abgeltungsteuer erstatten lassen.
Hinweis: Prüfen Sie daher, ob Sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag gestellt haben, der zu einer ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung führt. Wollen Sie in Zukunft eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung verhindern (weil Sie z.B. die positiven Kapitalerträge eines Ehegatten bis einschließlich 2013 mit Altverlusten verrechnen wollen), müssen Sie stattdessen zwei einzelne Freistellungsaufträge gegenüber Ihrem Kreditinstitut erteilen.


Verlustbescheinigung

Antragsfrist beachten

Haben Sie bei einem Kreditinstitut Verluste erzielt und bei einer anderen Bank positive Kapitalerträge, auf die Abgeltungsteuer einbehalten wurde, können Sie sich die Abgeltungsteuer auch ohne vorhandene Altverluste erstatten lassen. Voraussetzung ist, dass Sie bis zum 15.12. dieses Jahres eine entsprechende Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen, bei der die Verluste aufgelaufen sind. Mit dieser Bescheinigung können wir für Sie bei der Einkommensteuererklärung eine bankübergreifende Verlustverrechnung beantragen. Dazu müssen Sie uns auch die Bankbescheinigung einreichen, aus der die positiven Kapitalerträge und die abgeführte Abgeltungsteuer ersichtlich sind. Hinweis: Sie können wählen, ob Sie sich alle Verluste oder nur den Aktienverlusttopf oder den allgemeinen Verlusttopf bescheinigen lassen. Dies hängt unter anderem von der Art der positiven Kapitaleinkünfte ab, die bei der anderen Bank erzielt wurden. Eine Verrechnung der bescheinigten Verluste aus dem Aktienverlusttopf kommt nur mit positiven Einkünften aus der Veräußerung von Aktien in Betracht.


Mittel zur Alt-Verlustverrechnung

Haben Sie keine verrechenbaren positiven Kapitaleinkünfte erzielt, kann eine Verlusttopfschließung auf Bankebene ebenfalls sinnvoll sein, wenn Sie über Altverluste verfügen, die bis einschließlich 2013 mit positiven Veräußerungsgewinnen verrechnet werden können. Erwarten Sie in 2012 bei dieser Bank erhebliche positive Veräußerungsgewinne, würden diese zunächst auf Bankebene mit den vorgetragenen Verlusten verrechnet und stünden nicht mehr zu einer Verrechnung mit den Altverlusten zur Verfügung.
Durch die Schließung der Verlusttöpfe zum Jahresende entstehen bei der Bank 2012 mangels verrechenbarer Verluste positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung 2012 mit Altverlusten verrechnen können. Hinweis: Auch in diesem Fall muss die Verlustbescheinigung beim Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung 2011 vorgelegt werden. Nur dann ist sichergestellt, dass das Finanzamt diese Verluste nach neuem Recht feststellt und sie nicht verlorengehen. Reichen Sie uns daher die Verlustbescheinigung zum 31.12. eines jeden Jahres auch dann ein, wenn Sie keine Möglichkeit sehen, sich in dem betroffenen Jahr Abgeltungsteuer erstatten zu lassen.


Jahressteuerbescheinigung

Ausweis der Ersatzbemessungsgrundlage: nähere Informationen erforderlich

Weist die Jahressteuerbescheinigung der Bank einen Betrag in der Zeile „Ersatzbemessungsgrundlage“ aus, muss der zugehörige Geschäftsvorfall näher untersucht werden. Die Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage deutet in der Regel darauf hin, dass Ihrer Bank die Anschaffungskosten des veräußerten Wertpapiers nicht bekannt waren und sie deshalb einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 30 % des Veräußerungspreises unterstellt hat. Ist Ihr Gewinn bei Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten niedriger gewesen, hat die Bank zu viel Abgeltungsteuer einbehalten. In der Einkommensteuererklärung können Sie dies durch Vorlage geeigneter Belege zu den Anschaffungskosten zu Ihren Gunsten korrigieren. Aber auch dann, wenn Ihr Veräußerungsgewinn tatsächlich höher ausgefallen ist, müssen Sie dies nach Ansicht der Finanzverwaltung in der Einkommensteuererklärung offenlegen. Durch das Jahressteuergesetz 2010 ist dies spätestens ab 2012 auch gesetzlich verpflichtend.


Kirchensteuer

Automatischer Datenabgleich erst ab 2014

Legen Sie dem Kreditinstitut Ihre Religionszugehörigkeit offen, hält die Bank auch die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge ein. In diesem Fall wird die Kirchensteuer dann nicht über die Einkommensteuerveranlagung nacherhoben. Die Einrichtung eines Datenpools, über den Kreditinstitute auch ohne persönliche Angaben der Sparer die Religionszugehörigkeit ermitteln können, verzögert sich weiter. Nach derzeitigen Planungen soll der Datenpool erstmals ab 2014 beim Bundeszentralamt für Steuern für die Banken bereitstehen.


Spendenabzug und Unterhaltsaufwendungen

Keine Angabe der Kapitaleinkünfte mehr nötig

Bislang mussten Sie bei Eingreifen der Abgeltungsteuer in folgenden Fällen trotzdem zu anderen Zwecken die Kapitaleinkünfte bei der Einkommensteuererklärung angeben:
1. Bei der Ermittlung des zulässigen Spendenabzugsbetrags wurden auf Antrag die Kapitalerträge zu Ihren
Gunsten in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einbezogen. 2. Bei Unterhaltsaufwendungen dagegen wurden zu Ihren Lasten die Kapitaleinkünfte bei der Ermittlung der
zumutbaren Belastung berücksichtigt. Ab 2012 entfallen diese Auswirkungen der Kapitaleinkünfte. Sie
brauchen uns diese daher nicht mehr für diese Zwecke nachzuweisen. Dies gilt aber noch nicht für die
Einkommensteuererklärung 2011.


EU-Zinsrichtlinie

Anhebung des Quellensteuereinbehalts

Ab dem 01.07.2011 beläuft sich der Einbehalt des Quellenstaats für Zinsen, die beispielsweise in Belgien erzielt werden, nach der EU-Zinsrichtlinie auf 35 % (vorher 20 %). Um diesen deutlich höheren Einbehalt zu vermeiden, ist es erforderlich, dass Sie die Quelle gegenüber dem Finanzamt offenlegen. Hinweis: Wünschen Sie keine Offenlegung, ist keine Anrechnung der EU-Zinssteuer auf die Abgeltungsteuer möglich. Eine Anrechnung auf die Einkommensteuer kommt nur gegen Vorlage einer besonderen Bescheinigung in Betracht. Legen Sie uns diese Bescheinigung daher unbedingt vor, wenn wir für Sie eine Anrechnung der EU-Zinssteuer auf die Einkommensteuer geltend machen sollen.