V. Tipps und Hinweise für Kapitalanleger |
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Musterprozess anhängig |
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Aktuell sind zwei Verfahren vor Finanzgerichten anhängig, die sich damit beschäftigen, ob die Reduzierung des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften ab 2009 auf den Sparer-Pauschbetrag (801 € bzw. 1.602 €) zulässig ist. Während die Finanzverwaltung dem vor dem FG Baden-Württemberg anhängigen Verfahren aufgrund der individuellen Gründe den Charakter eines Musterverfahrens abspricht, hat sie sich zu einem anhängigen Verfahren vor dem FG Köln noch nicht geäußert. Hinweis: Prüfen Sie, ob Ihre Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in 2010 und 2011 die Sparer-Pauschbeträge übersteigen, und reichen Sie uns die entsprechenden Belege ein, damit wir diese bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und die FG-Entscheidungen abwarten können. Gesellschafter mit Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften, an denen sie zu mindestens 25 % beteiligt sind (bzw. zu mindestens 1 %, wenn sie für die Kapitalgesellschaft beruflich tätig sind), können den Werbungskostenabzug aufrechterhalten: Auf Antrag werden die Einkünfte nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern mit der progressiven Einkommensteuer besteuert. Damit entfällt nicht nur das Werbungskostenabzugsverbot, sondern auch die beschränkte Verlustverrechnung. Der Antrag muss spätestens mit der Einkommensteuererklärung des Jahres gestellt werden, für das das Optionsrecht erstmals ausgeübt werden soll. |
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Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung kann nachteilig sein! |
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Haben Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner in der Vergangenheit einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank gestellt, werden zum Jahresende Verluste, die Ihr Ehegatte in seinem Depot erzielt hat, automatisch mit positiven Kapitalerträgen in Ihrem eigenen Depot verrechnet. Dies gilt auch für positive Veräußerungsgewinne, die grundsätzlich mit bis zum 31.12.2008 nach altem Recht entstandenen Spekulationsverlusten gegenüber dem Finanzamt verrechenbar sind. Da die Verlustverrechnung auf Bankebene vorrangig ist, verhindert die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung eine Altverlustverrechnung. Denn es bleiben keine positiven Einkünfte übrig, die Sie gegenüber dem Finanzamt mit Ihren Altspekulationsverlusten verrechnen können. |
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Antragsfrist beachten |
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Haben Sie bei einem Kreditinstitut Verluste erzielt und bei einer anderen Bank positive Kapitalerträge, auf die Abgeltungsteuer einbehalten wurde, können Sie sich die Abgeltungsteuer auch ohne vorhandene Altverluste erstatten lassen. Voraussetzung ist, dass Sie bis zum 15.12. dieses Jahres eine entsprechende Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen, bei der die Verluste aufgelaufen sind. Mit dieser Bescheinigung können wir für Sie bei der Einkommensteuererklärung eine bankübergreifende Verlustverrechnung beantragen. Dazu müssen Sie uns auch die Bankbescheinigung einreichen, aus der die positiven Kapitalerträge und die abgeführte Abgeltungsteuer ersichtlich sind. Hinweis: Sie können wählen, ob Sie sich alle Verluste oder nur den Aktienverlusttopf oder den allgemeinen Verlusttopf bescheinigen lassen. Dies hängt unter anderem von der Art der positiven Kapitaleinkünfte ab, die bei der anderen Bank erzielt wurden. Eine Verrechnung der bescheinigten Verluste aus dem Aktienverlusttopf kommt nur mit positiven Einkünften aus der Veräußerung von Aktien in Betracht. |
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Haben Sie keine verrechenbaren positiven Kapitaleinkünfte erzielt, kann eine Verlusttopfschließung auf Bankebene ebenfalls sinnvoll sein, wenn Sie über Altverluste verfügen, die bis einschließlich 2013 mit positiven Veräußerungsgewinnen verrechnet werden können. Erwarten Sie in 2012 bei dieser Bank erhebliche positive Veräußerungsgewinne, würden diese zunächst auf Bankebene mit den vorgetragenen Verlusten verrechnet und stünden nicht mehr zu einer Verrechnung mit den Altverlusten zur Verfügung. |
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Ausweis der Ersatzbemessungsgrundlage: nähere Informationen erforderlich |
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Weist die Jahressteuerbescheinigung der Bank einen Betrag in der Zeile „Ersatzbemessungsgrundlage“ aus, muss der zugehörige Geschäftsvorfall näher untersucht werden. Die Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage deutet in der Regel darauf hin, dass Ihrer Bank die Anschaffungskosten des veräußerten Wertpapiers nicht bekannt waren und sie deshalb einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 30 % des Veräußerungspreises unterstellt hat. Ist Ihr Gewinn bei Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten niedriger gewesen, hat die Bank zu viel Abgeltungsteuer einbehalten. In der Einkommensteuererklärung können Sie dies durch Vorlage geeigneter Belege zu den Anschaffungskosten zu Ihren Gunsten korrigieren. Aber auch dann, wenn Ihr Veräußerungsgewinn tatsächlich höher ausgefallen ist, müssen Sie dies nach Ansicht der Finanzverwaltung in der Einkommensteuererklärung offenlegen. Durch das Jahressteuergesetz 2010 ist dies spätestens ab 2012 auch gesetzlich verpflichtend. |
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Automatischer Datenabgleich erst ab 2014 |
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Legen Sie dem Kreditinstitut Ihre Religionszugehörigkeit offen, hält die Bank auch die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge ein. In diesem Fall wird die Kirchensteuer dann nicht über die Einkommensteuerveranlagung nacherhoben. Die Einrichtung eines Datenpools, über den Kreditinstitute auch ohne persönliche Angaben der Sparer die Religionszugehörigkeit ermitteln können, verzögert sich weiter. Nach derzeitigen Planungen soll der Datenpool erstmals ab 2014 beim Bundeszentralamt für Steuern für die Banken bereitstehen. |
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Keine Angabe der Kapitaleinkünfte mehr nötig |
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Bislang mussten Sie bei Eingreifen der Abgeltungsteuer in folgenden Fällen trotzdem zu anderen Zwecken die Kapitaleinkünfte bei der Einkommensteuererklärung angeben: |
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Anhebung des Quellensteuereinbehalts |
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Ab dem 01.07.2011 beläuft sich der Einbehalt des Quellenstaats für Zinsen, die beispielsweise in Belgien erzielt werden, nach der EU-Zinsrichtlinie auf 35 % (vorher 20 %). Um diesen deutlich höheren Einbehalt zu vermeiden, ist es erforderlich, dass Sie die Quelle gegenüber dem Finanzamt offenlegen. Hinweis: Wünschen Sie keine Offenlegung, ist keine Anrechnung der EU-Zinssteuer auf die Abgeltungsteuer möglich. Eine Anrechnung auf die Einkommensteuer kommt nur gegen Vorlage einer besonderen Bescheinigung in Betracht. Legen Sie uns diese Bescheinigung daher unbedingt vor, wenn wir für Sie eine Anrechnung der EU-Zinssteuer auf die Einkommensteuer geltend machen sollen. |
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