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Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen


Die Erbschaftsteuer wird in der BRD als Erbanfallsteuer erhoben. Sie belastet damit nicht den Nachlass des Erblassers, sondern den Erwerb beim einzelnen Erwerber. Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig.
Unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden unterliegen ebenfalls der Steuer. Sie wird insoweit als Schenkungsteuer bezeichnet.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers.