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Sofortmeldung Arbeitsverhältnis



Sofortmeldung

Zusammenfassung

BegriffBei der Sofortmeldung handelt es sich um eine Meldung des Arbeitgebers an die zuständige Einzugsstelle, wenn der Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftsbereichen beschäftigt wird. Die Sofortmeldung ist vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder einem Service-Rechenzentrum spätestens bei Beschäftigungsaufnahme mittels Datenübertragung direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund DSRV zu übermitteln.

Gesetze, Vorschriften und RechtsprechungSozialversicherung: Grundlage für die Erstellung der Sofortmeldung bildet § 28a Abs. 4 SGB IV i. V. m. § 7 DEÜV.

Sozialversicherung

1 Inhalt der Sofortmeldung


Die Sofortmeldung ist in den betroffenen Wirtschaftsbereichen[1] vor oder spätestens mit Beschäftigungsbeginn[2] mit folgenden Inhalten abzugeben:Familien- und die Vornamen,Versicherungsnummer,Betriebsnummer des Arbeitgebers undTag der Beschäftigungsaufnahme.Ist die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofortmeldung nicht bekannt, sind zusätzlichdie für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Daten (Tag und Ort der Geburt, Anschrift) undggf. die Europäische Versicherungsnummermit der Sofortmeldung zu übermitteln. Die ermittelte oder neu vergebene Versicherungsnummer wird dem Arbeitgeber direkt von der DSRV im elektronischen Datenaustausch zurückgemeldet.

WichtigSofortmeldung ersetzt nicht Anmeldung

Die Sofortmeldung ist mit dem Meldegrund 20 abzugeben. Sie ist unabhängig von der regulär nach der DEÜV abzugebenden Anmeldung zusätzlich zu erstatten.

2 Welche Wirtschaftsbereiche müssen die Sofortmeldung erstatten?

Die Abgabe der Sofortmeldung ist für folgende Wirtschaftsbereiche vorgesehen:im Baugewerbe,im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,im Personenbeförderungsgewerbe,im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,im Schaustellergewerbe,bei Unternehmen der Forstwirtschaft,im Gebäudereinigungsgewerbe,bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,in der Fleischwirtschaft.Zu dem Personenbeförderungsgewerbe zählen unter anderem Eisenbahnen und Personenbeförderung im Linien- und Gelegenheitsverkehr zu Land (Omnibusverkehr, Stadtschnellbahn und Straßenbahn).

Gemeinden erfüllen diese Aufgaben durch Eigenbetriebe, überwiegend jedoch durch so genannte Eigengesellschaften, die in den Rechtsformen des Privatrechts betrieben werden. Daneben werden in zunehmendem Maße private Unternehmer mit der Durchführung des öffentlichen Nahverkehrs beauftragt. Weil im Einzelfall im Rahmen einer Prüfung nicht ohne weiteres ersichtlich ist, welche Rechtsverhältnisse der Beförderungsleistung zugrunde liegen, ist es sachgerecht und ein Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Mitarbeiter in allen Betrieben des öffentlichen Nahverkehrs die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung einzuführen .

In diesen Wirtschaftsbereichen sind der Anteil an Schwarzarbeit und das Gefährdungspotenzial für illegale Beschäftigungen besonders ausgeprägt.

3 Frist und Form der Abgabe der Sofortmeldung

Die Sofortmeldung kann bereits vor Aufnahme der Beschäftigung abgegeben werden. Sie ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme zu erstatten. Die Sofortmeldung kann ausschließlich auf elektronischem Weg übereine elektronische Ausfüllhilfe (z. B. sv-net) durch die einstellende Person vor Ort oderdie EDV des Arbeitgebers (zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm)abgegeben werden.

Die Meldung kann nicht im Laufe des Tages nachgeholt werden.

Sofern während einer Prüfung vor Ort keine Angabe zur Beschäftigung in der Betriebsprüfungsdatei der Rentenversicherung vom Prüfer gefunden wird[1], gilt die Tätigkeit als Schwarzarbeit. Daraus resultieren entsprechend die strafrechtlichen Konsequenzen.

4 Mitführungspflicht von Personaldokumenten

Durch die Sofortmeldung ist die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises für Arbeitnehmer in den bisher mitführungspflichtigen Branchen entfallen.

Die Ausweispflicht ist jedoch nicht gänzlich entfallen. Arbeitnehmer müssen sich jetzt durch Personaldokumente (z. B. Personalausweis) ausweisen. Auch anderweitige behördliche Lichtbildausweise (z. B. Dienstausweis eines Beamten, Führerschein) reichen zur Personenidentifizierung aus.[1]

Führt der Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Ausweispapiere nicht mit, darf er im Falle einer Kontrolle bis zur Klärung des Sachverhalts nicht beschäftigt werden. In einem solchen Fall hat der Beschäftigte für die Zeit des Nichteinsatzes keinen Anspruch auf Entgelt. Der Beschäftigte hat die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu vertreten.

Praxis-BeispielNichtmitführung der Ausweispapiere

Der Arbeitgeber – der Eigenbetrieb "Verkehrsbetriebe" der Stadtverwaltung – hat den Beschäftigten ordnungsgemäß belehrt, dass er bestimmte Ausweispapiere während der Tätigkeit mit sich führen muss. Die Zollverwaltung bzw. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit führt im Straßenbahndepot eine Kontrolle durch. Der Straßenbahnführer hat kein gültiges Ausweisdokument bei sich und darf deshalb zunächst nicht weiterarbeiten. Bis zum Abschluss der Klärung des Sachverhalts vergehen drei Stunden.

Der Beschäftigte hat keinen Anspruch auf Entgelt für die drei Stunden. Das Entgelt wird entsprechend gekürzt.

Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten schriftlich über die Mitführungs- und Vorlagepflicht aufzuklären. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 EUR verhängt werden. Kommt der Beschäftigte seiner Mitführungspflicht nicht nach, kann gegen ihn ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR verhängt werden.