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Privatausgaben steuerlich geltend machen


Privatausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen in einem inländischen oder sonstigen EU/EWR-Land gelegenen Haushalt.fördert der Staat seit mehreren Jahren mit Steuervergünstigungen in Form einer echten Steuerermäßigung.

Die Finanzverwaltung hat ein umfassendes Schreiben zu dem Thema herausgegeben und in einer Anlage förderfähige Dienstleistungen beispielhaft aufgezählt. Danach können Sie Aufwendungen u. a. für folgende private Leistungen im Inland und EU/EWR-Ausland steuerlich geltend machen:Haushaltsnahe Dienstleistungen im engeren Sinne. Dazu gehören u. a. Aufwendungen für Reinigungsarbeiten (z. B. Fensterputzer oder Dachrinnenreinigung), Winterdienst, Aufwendungen für den Gärtner, Tapezierer, Maler (Innenwände), Hausmeisterservice usw.

Pflege und Betreuungsleistungen, von Angehörigen. Neuerdings bedarf es übrigens einer Feststellung und des Nachweises einer Pflegebedürftigkeit oder des Bezugs von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen nicht mehr. Dienstleistungen zur Grundpflege reichen aus (Körperpflege, Ernährung und Mobilität). Beachten Sie hierbei, dass die Steuerermäßigung neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zusteht, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.

Klavier stimmen

Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden)

Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen – abzüglich Erstattungen Dritter

Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).

Tagesmutter

Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt

Wachdienste

Handwerkerleistungen für allgemeine Renovierungs-, Erhaltungs- und ModernisierungsarbeitenNeue Rechtsprechung bei Handwerkerleistungen

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem im Inland oder einem EU/EWR-Mitgliedstaat liegenden Haushalt. Handwerkerleistungen können aber auch, soweit sie keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen darstellen, zu den anderen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen. Welche Variante im Einzelnen zum Tragen kommt, und dabei die günstigere für Sie ist, erläutere ich /erläutern wir Ihnen gerne.

Bei den Handwerkerleistungen kommt es nicht darauf an, ob es sich dabei um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die i. d. R. nur von Fachkräften durchgeführt werden. Die Finanzverwaltung hält u.a. die Modernisierung des Badezimmers, der Austausch von Fenstern, Garten- und Wegearbeiten, die Erneuerung des Bodenbelags, Malerarbeiten innerhalb der Privatwohnung oder die Renovierung der Außenfassade oder der Garage für steuerlich abzugsfähig.

Gartenarbeiten

In Verbindung mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen möchte ich/möchten wir Sie auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs hinweisen . Während die Finanzverwaltung Aufwendungen für die erstmalige Gartengestaltung um das selbstgenutzte Wohngebäude regelmäßig nicht als Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen angesehen hat, und damit die Aufwendungen nicht beim Steuerabzug berücksichtigt hat, sah es der Bundesfinanzhof als unbeachtlich an, ob der Garten erstmals neu angelegt wurde oder nur umgestaltet wird . Der Bundesfinanzhof begründete sein Urteil u. a. damit, dass Grund und Boden stets vorhanden sei und Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt (dazu zählt auch der schon vorhandene Grund und Boden) stets begünstigt sind.

Ich prüfe/Wir prüfen gerne, ob in Ihrem Haushalt durchgeführte Leistungen steuerbegünstigt sind und sage Ihnen, wie Sie Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen auch für einen neu anzulegenden Garten in Anspruch nehmen können.

Umfang der Steuerermäßigung

Für Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens um 1.200 EUR. Geltend machen können Sie bis zu 20 % der in Rechnung gestellten Lohnkosten. D. h. dass nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten berücksichtigungsfähig sind. Damit können Lohnaufwendungen bis zu maximal 6.000 EUR im Jahr steuerlich berücksichtigt werden.

Bei Aufwendungen für Haushaltshilfen müssen Sie unterscheiden: Haben Sie eine Haushaltshilfe in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig nicht über 400 EUR pro Monat beschäftigt, mindere ich/mindern wir Ihre tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 510 EUR. Handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, kann ich/können wir Ihre Steuern um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR pro Jahr mindern. Zu den begünstigten Aufwendungen gehört jeweils der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind.

Die steuerliche Förderung solcher Privatausgaben sollten Sie unbedingt nutzen. Lassen Sie sich durch mich/uns Ihre Steuerersparnis berechnen: Der Abzugsbetrag wird nicht nur bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, sondern kann voll auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Im Klartext: Können Sie bei den Handwerkerleistungen den Höchstbetrag geltend machen, zahlen Sie also echte 1.200 EUR weniger an Steuern.

Wahlrecht

Doppelförderungen sind nicht möglich. D. h. Sie können Aufwendungen, für die Sie diese Steuerermäßigung in Anspruch genommen haben, nicht gleichzeitig auch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z. B. bei Renovierung Ihres Arbeitszimmers in der Privatwohnung) und auch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, auch wenn die steuerrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Sie haben allerdings ein Wahlrecht zwischen der Steuerermäßigung und dem Abzug als Betriebsausgaben, Werbungskosten bzw. außergewöhnlichen Belastungen. Ich prüfe/Wir prüfen für Sie gerne, welche Alternative der steuerlichen Geltendmachung für Sie die günstigere ist.

Formale Voraussetzungen

Zur Erlangung der Steuerermäßigung sind einige wichtige Punkte zu beachten. Die Wichtigsten habe ich/haben wir Ihnen in der beiliegenden Checkliste zusammengefasst. Neben den eingangs erwähnten örtlichen Gegebenheiten (Durchführung des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses in einem inländischen oder in einem anderen in der EU/EWR liegenden Haushalt) ist weitere Voraussetzung, dass für die Tätigkeiten eine Rechnung erstellt worden ist und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Eine Barzahlung können Sie nicht geltend machen, auch dann nicht, wenn Ihnen der Zahlungsempfänger eine Barquittung ausstellt und Ihnen darauf den gezahlten Betrag ausdrücklich bestätigt. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden können. Hieraus erkennen Sie auch die Intention des Gesetzgebers: Die Steuerförderung zielt auf die Eindämmung der Schwarzarbeit ab.

Steuerförderung auch für Aufwendung von Wohnungseigentümer und Mieter

Schließlich können Sie auch als Wohnungseigentümer oder Mieter von der Steuerförderung profitieren. Denn die Steuerermäßigung ist auch dann zu gewähren, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter oder durch den Vermieter erfolgte. Hierbei sind allerdings besondere formale Vorschriften einzuhalten. So verlangt die Finanzverwaltung bei Mietern, dass die Lohnkosten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen werden. Darin ist nicht zwingend erforderlich, dass die einzelnen Handwerkerleistungen getrennt ausgewiesen sind. Eine Zusammenfassung der Einzelleistungen genügt. Ich hole/Wir holen gerne für Sie die richtigen Nachweise und Bescheinigungen bei Ihrer Hausverwaltung ein.

Schließlich weise ich/weisen wir noch darauf hin, dass Sie im Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Freibetrag von bis zu dem Vierfachen der für haushaltsnahe Dienstleistungen möglichen Steuerermäßigung eintragen lassen können. Damit kommen Sie bereits beim monatlichen Steuerabzug in den Genuss der Steuerermäßigung. Die entsprechenden Formalitäten erledige ich/erledigen wir für Sie. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass Sie im Kalenderjahr bereits Aufwendungen getätigt bzw. verausgabt haben. Es genügt, wenn Sie die Ausgaben glaubhaft machen können.

Sie haben gesehen, dass sich durch die Geltendmachung der Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gezielt Steuern sparen lassen. Es lohnt sich also, diesbezüglich aktiv zu werden. Haben Sie dabei keine Angst vor den Formalitäten. Ich helfe/Wir helfen Ihnen gerne.

Nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für die steueroptimale Geltendmachung haushaltsnaher Dienstleistungen gemeinsam mit mir/uns dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen.


Checkliste: Privatausgaben steueroptimal geltend machen

1) Anspruchsvoraussetzungen:
a) handelt es sich um Dienstleistungen, die für private Zwecke verrichtet wurden?

b) Handelt es sich um Dienstleistungen innerhalb eines Haushalts im Inland oder einem Haushalt in einem sonstigen EU/EWR-Mitgliedstaat?

c) Bei Pflegeleistungen: Um welche Dienstleistungen handelt es sich?

***** Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität)

***** Betreuung allgemein

***** Wer bezahlt die Aufwendungen (Steuerermäßigung können auch andere Personen geltend machen, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen.

***** Voraussetzung: Pflegende Person lebt im inländischen oder in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat liegenden Haushalt des Zahlungspflichtigen.

d) Bei Renovierungsarbeiten: ggf. Aufteilung der Leistungen in "Innen- und Außenarbeiten"

***** Wurden die Aufwendungen bereits anderweitig als Werbungskosten/Betriebsausgaben/Sonderausgaben geltend gemacht?

***** Wenn ja, Günstigerprüfung vornehmen.

2) Rechnungsstellung:

***** Prüfen auf getrennten Ausweis von Lohn- und Materialkosten

***** Bei Vereinbarung von Pauschalpreisen für Lohn- und Material: Auf Ergänzung der Rechnung um einen geeigneten Zusatz achten, etwa wie folgt: "Im Rechnungsbetrag i. H. v. .... EUR sind Materialkosten i. H. v. .... EUR enthalten".

3) Zahlungserledigung

***** Rechnungsbetrag per Überweisung begleichen

***** Überweisungsbeleg mit Rechnung zur Prüfung durch die Finanzbehörden aufbewahren

4) Bei Wohnungseigentümern und Mietern:

***** Getrennter Ausweis von Lohn- und Materialkosten?

***** Lohnkosten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt bzw. Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters?