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I. Tipps und Hinweise für Unternehmer


I. Tipps und Hinweise für Unternehmer


Zeitnahe Betriebsprüfung

Bundeseinheitliche Regelung ab 2012

Über eine Änderung der Betriebsprüfungsordnung werden erstmals bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für die zeitnahe Betriebsprüfung (sog. Prüfung im Jahrestakt) verbindlich festgelegt. Danach ist die Finanzverwaltung berechtigt, steuerpflichtige Unternehmen für eine zeitnahe Betriebsprüfung auf Grundlage der vorliegenden Steuererklärung zu bestimmen. Die Prüfung umfasst den letzten Veranlagungszeitraum, für den eine Steuererklärung rechtsverbindlich abgegeben wurde. Als Unternehmer können Sie auch selbst einen Antrag auf eine zeitnahe Prüfung stellen. Dies kann sinnvoll sein, um die etwaigen Fragen der Betriebsprüfung schnell aufklären zu können, da Sachverhalte Ihnen aufgrund der Kürze der Zeit noch präsent sind. Außerdem erhalten Sie schneller Rechtssicherheit für das jeweils abgeschlossene Wirtschaftsjahr und müssen nicht mit hohen Steuernachforderungen für mehrere Jahre rechnen. Sie haben allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine solche Prüfung. Auch wenn Sie keinen Antrag stellen, müssen Sie in Zukunft mit einer zeitnahen Betriebsprüfung rechnen, da die Finanzverwaltung von dieser Möglichkeit gerne Gebrauch machen wird - zumindest wenn es ihre Personalkapazitäten erlauben. Die neuen bundeseinheitlichen Regeln gelten erstmals für Außenprüfungen, die ab dem 01.01.2012 angeordnet werden.


Elektronische Bilanz

Neue Übergangsvorschriften

Alle Unternehmen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, sind zukünftig zur Abgabe einer elektronischen Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (sog. E-Bilanz) durch Datenfernübertragung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Jahresabschluss freiwillig aufgestellt wird. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des Unternehmens. Das BMF hat aufgrund der bislang bestehenden technischen Schwierigkeiten den Anwendungszeitpunkt dieser gesetzlichen Regelungen weiter hinausgeschoben: Verpflichtendes Erstjahr für die elektronische Abgabe der Bilanz ist nach dem Plan des Gesetzgebers ursprünglich das Jahr 2011 bzw. - bei abweichendem Wirtschaftsjahr - der Abschluss für 2011/2012. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für die Jahre 2011 und 2012 im Jahr 2013 noch eine Bilanz in Papierform abgegeben wird. In der Papierform ist noch keine Untergliederung anhand der Taxonomie-Vorgaben (siehe Hinweis) der Finanzverwaltung erforderlich. Erst im Jahr 2014 muss die Übermittlung daher für das Vorjahr zwingend elektronisch erfolgen. Die Kapitalkontengliederung bei Personengesellschaften sowie die Sonder- und Ergänzungsbilanzen müssen sogar erst bei Veranlagungsjahren nach dem 31.12.2014 elektronisch übermittelt werden. Hinweis: Auch wenn der Abschluss damit zunächst weiterhin in Papierform erstellt werden kann, sollten Sie die erforderlichen Umstellungsarbeiten nicht auf die lange Bank schieben. Vor allem müssen Sie prüfen, ob die in Ihrem Betrieb eingesetzte Software künftig die gesetzlichen Erfordernisse erfüllen kann. Denn die sog. Taxonomie-Vorgaben, d.h. die seitens der Finanzverwaltung verlangte Aufgliederung in einzelne Konten, sind äußerst umfangreich und kompliziert. Detaillierte Informationen dazu finden Sie im Internet unter der von der Finanzverwaltung betriebenen Seite www.esteuer.de/#ebilanz. Kommen Sie daher rechtzeitig auf uns zu, wenn wir Sie bei der Umstellung unterstützen sollen.


Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Im Rahmen des Jahresabschlusses können Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, mit denen sich der Gewinn vermindern lässt. Eine solche Rückstellung kann auch für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in den Jahresabschluss eingestellt werden, und zwar in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten. Die Aufbewahrungsfrist beläuft sich auf sechs bzw. zehn Jahre. Bei der Bewertung der Rückstellung ist die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht in Abhängigkeit vom Entstehungszeitpunkt der Unterlagen und der gesetzlichen Fristen zu berücksichtigen. Als relevante Kostenpositionen in diesem Zusammenhang kommen z.B. Mietkosten für Lagerräume (wiederkehrende Kosten) oder Kosten für die Digitalisierung oder die Anschaffung von Speichermedien, wie DVD, Festplatten usw. (einmalige Kosten) in Betracht. Außerdem können nur Aufwendungen für Unterlagen zurückgestellt werden, die zum Bilanzstichtag bereits vorlagen. Kosten für zusätzlichen Stauraum für zukünftig entstehende Unterlagen bleiben also zunächst außer Betracht.
Hinweis: Die Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht abzuzinsen. Denn die erstmalige Bildung der Rückstellung und der Erfüllungsbeginn der Verpflichtung fallen nicht auseinander, wie dies für eine Abzinsung erforderlich wäre. Wir können daher den zurückgestellten Betrag in voller Höhe steuerwirksam zum Abzug bringen.

Wann darf eine Rückstellung für eine künftige Betriebsprüfung gebildet werden?

Großbetriebe werden nahezu lückenlos seitens der Finanzverwaltung geprüft. Eine Anschlussprüfung ist daher ebenso hinreichend wahrscheinlich wie die Tatsache, dass dies für den Großbetrieb mit (Personal- und Sach-)Kosten verbunden ist, wie z.B. Kosten für den Steuerberater oder anteilige Raumkosten für das Zimmer, das dem Prüfer zur Verfügung gestellt wird. Demgemäß darf eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für eine künftige Betriebsprüfung gebildet werden. Es ist nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg - im Gegensatz zur Ansicht der Finanzverwaltung - nicht erforderlich, dass am Bilanzstichtag bereits eine Prüfungsanordnung vorliegt. Bei Klein- und Mittelbetrieben, die keineswegs so regelmäßig geprüft werden, dürfte es dagegen dabei bleiben, dass erst die Vorlage der konkreten Prüfungsanordnung zur Rückstellungsbildung berechtigt. Die Einstufung als Großbetrieb hängt von der jeweiligen Branche ab. Ist Ihr Unternehmen beispielsweise ein Handelsbetrieb, wird er als Großbetrieb eingestuft, wenn der Umsatz mehr als 6,9 Mio. € pro Jahr beträgt oder der steuerliche Gewinn 265.000 € übersteigt. Da die Prüfung erst in der Zukunft stattfindet, ist diese Rückstellung in der Regel abzuzinsen.


Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Ein Versicherungsvertreter erhält häufig seine Provision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags (sog. Bestandspflegeprovision). Der BFH hat bestätigt, dass der Versicherungsvertreter eine steuermindernde Rückstellung für die Bestandspflege einstellen darf, wenn er rechtlich dazu verpflichtet ist und nur der Aufwand für bereits abgeschlossene Verträge berücksichtigt wird. Die Höhe der Rückstellung richtet sich nach dem Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr. Der Unternehmer muss konkrete und vertragsbezogene Aufzeichnungen vorhalten, die eine Schätzung der Höhe der zu erwartenden Aufwendungen ermöglichen. Hinweis: Die Finanzverwaltung ist zu einer stichprobenhaften Überprüfung berechtigt. Wollen Sie Ihren Gewinn also durch eine Rückstellung mindern, müssen Sie auf eine sorgfältige Dokumentation achten.


Investitionsabzugsbetrag

Unterlagen können bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids eingereicht werden

Wollen Sie in Zukunft (bis einschließlich 2014) eine Investition tätigen, dürfen Sie bereits 2011 steuermindernd einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Abzug bringen. Die Anschaffung oder Herstellung muss auf bewegliche Anlagegüter bezogen sein, die zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Außerdem muss Ihr Betrieb die gesetzlichen Größenmerkmale einhalten. Zwischen der Investition und der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags muss ein Zusammenhang bestehen, wonach der Abzugsbetrag (40 % der voraussichtlichen Investitionssumme) tatsächlich der Finanzierungserleichterung der Investition dient. Dies erfordert, dass die Absicht, den Abzugsbetrag in Anspruch zu nehmen, spätestens zum Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsguts bestehen muss. Es ist daher nicht zulässig, erst nach der Anschaffung des Wirtschaftsguts auf die Idee zu verfallen, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zu wollen. Wird die Steuererklärung für das Jahr 2011 erst nach der Anschaffung des Wirtschaftsguts (z.B. Sommer 2012) erstellt, kann der Investitionsabzugsbetrag für 2011 nur geltend gemacht werden, wenn spätestens bei der Anschaffung die Absicht bestand, diesen zu bilden, und nichts Gegenteiliges dokumentiert ist. Die voraussichtliche Investition muss dabei so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob die Investition der Planung entspricht. Die Unterlagen können bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung, also auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren, nachgereicht werden - so das FG Berlin-Brandenburg. Hinweis: Zu dieser Entscheidung ist derzeit noch ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig.


Keine rückwirkende Verzinsung

Wird zunächst ein Abzugsbetrag für eine geplante Investition gebildet, nimmt der Steuerpflichtige aber später von der Investition Abstand, dann gilt nach Ansicht des FG Niedersachsen Folgendes: Die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheids, in dem der Investitionsabzugsbetrag eingestellt wurde, ist ein rückwirkendes Ereignis. Es wirkt auf das Jahr zurück, in dem der Abzugsbetrag gebildet wurde. Die Verzinsung beginnt nach Ansicht des Finanzgerichts aber erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Demgegenüber nimmt die Finanzverwaltung bislang einen Beginn des Zinslaufs 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde.
Beispiel: Der Unternehmer beabsichtigt, eine Investition für einen Kastenwagen i.H.v. 100.000 € zu tätigen. Deshalb bildete er für das Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2007 einen steuermindernden Abzugsbetrag über 40.000 € (40 % von 100.000 €). Im Jahr 2010 erklärt er, dass er die Investitionsabsicht aufgibt. Der Bescheid für das Jahr 2007 muss geändert und der Gewinn um den bislang geltend gemachten Abzugsbetrag erhöht werden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung beginnt die Verzinsung am 01.04.2009 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2007). Nach Ansicht des FG Niedersachsen beginnt der Zinslauf dagegen erst 15 Monate nach Ablauf des 31.12.2010, also am 01.04.2012. Damit scheidet eine Verzinsung des Unterschiedsbetrags, der sich bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrags ergibt, in der Regel aus. Hinweis: Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Eine Verzinsung des Abzugsbetrages, wie ihn die Finanzverwaltung bislang praktiziert, sollte daher auf keinen Fall akzeptiert werden. Gegen entsprechende Bescheide sollten Sie Einspruch einlegen.


Personenhandelsgesellschaft

Lebensversicherung als Betriebsvermögen

Über die Zuordnung einer Lebensversicherung zum Betriebsvermögen kann beispielsweise ein steuermindernder Betriebsausgabenabzug bei den Prämienzahlungen in Anspruch genommen werden. Denn nach einer Entscheidung des BFH gilt: Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters ab, können die Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
1. Die Versicherung muss dazu dienen, Mittel zur Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen, und
2. das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen ist nachrangig.

Als Folge der Zuordnung zum Betriebsvermögen muss die Gesellschaft den Anspruch gegen den Versicherer in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag aktivieren, sie erzielt insoweit einen Ertrag. Die Prämienzahlungen stellen dagegen Aufwand dar, der den Ertrag zugleich wieder vermindert. Eine Gewinnerhöhung ergibt sich dadurch also nicht. Im Gegenteil: Die Anteile der Prämienzahlung, die diesen Betrag übersteigen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Behandlung ähnelt somit derjenigen bei der Tilgung eines Betriebsmittelkredits, bei der die jeweilige Rate aus einem Zins- und Tilgungsanteil besteht, wovon lediglich der Zinsanteil zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führt. Eine Lebensversicherung als Mittel zu wählen, Kapital auf Gesellschafterebene anzusammeln, stellt nach Ansicht des BFH keine missbräuchliche Gestaltung dar. Insoweit ist die Lebensversicherung daher auch nach der Rechtsprechung als Finanzierungsinstrument anerkannt.


Elektronische Rechnungsübermittlung

Chancen und Risiken der vereinfachten Rechnungsanforderungen

Bislang musste eine elektronische Rechnung mit einer qualifizierten Signatur versehen sein, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen. Diese Anforderungen wurden zum 01.07.2011 deutlich entschärft. Es genügt nunmehr eine einfache elektronische Übermittlung der Rechnung, z.B. per E-Mail, Web-Download, Computerfax oder De-Mail. Allerdings muss der Rechnungsempfänger die Identität des Ausstellers, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit sicherstellen. Hierfür genügt es bei elektronischen Rechnungen, wenn der Unternehmer durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren sicherstellt, dass die Rechnung tatsächlich zu einer empfangenen Leistung gehört. Das Gesetz stellt keine neuen Dokumentationspflichten für Sie auf, sondern lässt grundsätzlich jedes innerbetriebliche Steuerungsverfahren genügen. Hierin liegt aber zugleich das zurzeit noch bestehende Risiko begründet. Denn die Finanzverwaltung hat sich noch nicht verbindlich dazu geäußert, wie ein solches innerbetriebliches Kontrollverfahren beschaffen sein soll. Für Sie als Rechnungsempfänger besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung bei einer späteren Prüfung Ihr Kontrollverfahren nicht für ausreichend erachtet und den Vorsteuerabzug versagt. Es empfiehlt sich daher im Moment noch - zumindest bei größeren Rechnungsbeträgen -, vorsorglich eine Papierrechnung anzufordern. Dies darf Ihnen der Rechnungsaussteller auch nicht verweigern.
Hinweis: Vorsicht ist zurzeit auch bei grenzüberschreitenden Rechnungen innerhalb der EU geboten. Die EU-Staaten haben noch bis Ende 2012 Zeit, die elektronischen Rechnungsvorschriften in ihr jeweiliges inländisches Recht umzusetzen. Bis dahin kann daher im EU-Ausland noch das alte Recht mit den verschärften Anforderungen gelten.
Es ist nicht ausreichend, elektronische Rechnungen auszudrucken, vielmehr müssen sie in elektronischer Form aufbewahrt und für die Finanzverwaltung während der Aufbewahrungsfrist stets lesbar gemacht werden können. Es gelten insoweit die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und der DV-gestützten Buchführungssysteme.Hinweis: Außerdem weiten sich infolge der Gesetzesänderung die Kompetenzen der Finanzverwaltung bei einer Umsatzsteuernachschau aus: Die elektronischen Rechnungen und digitalen Dokumente sind ständig bereitzuhalten. Die Aufbewahrung der elektronischen Rechnungen muss zudem den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entsprechen.


Elektronische Steuererklärungen

Elster-Verfahren ist dauerhaft zulässig

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung weiter ausgeweitet. So muss jetzt auch die Zerlegungserklärung zur Körperschaftsteuer elektronisch übermittelt werden. Gleichzeitig wird das eigentlich bis zum 31.12.2011 befristete Elster-Verfahren, mit dem jeder Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch übermitteln kann, dauerhaft als zulässiger Übertragungsweg festgeschrieben.


Ist-Versteuerung

Jahresumsatzgrenze von 500.000 € bleibt

Betriebe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500.000 € sollen dauerhaft die Möglichkeit haben, zur Ist-Versteuerung zu optieren. Bei der Ist-Versteuerung muss die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde die Rechnung beglichen hat. Ursprünglich sollte die Regelung Ende 2011 auslaufen. Die Bundesregierung hat aber jetzt den unbefristeten Fortbestand der Jahresumsatzgrenze von 500.000 € beschlossen.


Umsatzsteuerliche Organschaft

Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft erforderlich

Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist ein Unternehmen so in ein anderes Unternehmen eingegliedert, dass es im umsatzsteuerlichen Sinne nicht mehr selbst als Unternehmer angesehen wird, sondern ausschließlich das andere Unternehmen, der sog. Organträger. Nur der Organträger meldet für beide Unternehmen zusammen die Umsatzsteuer beim Finanzamt unter seiner Umsatzsteuernummer an und darf für beide Unternehmen die Vorsteuer in Abzug bringen. Die andere Gesellschaft (die sog. Organgesellschaft) erhält keine eigene Umsatzsteuernummer. Voraussetzung dafür ist eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers.
Nach Ansicht des BFH ist eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft für eine finanzielle Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erforderlich. Zulässig ist auch eine mittelbare Beteiligung über eine Tochtergesellschaft des Organträgers. Es genügt aber nicht mehr, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft, der als Organträger in Betracht kommt, mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt ist. Das Fehlen der Beteiligung an der Personengesellschaft kann auch nicht durch den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags ersetzt werden. Diese geänderten Anforderungen wirken sich häufig auch im Fall der Betriebsaufspaltung aus. Die Besitzpersonengesellschaft kommt nur noch als Organträger in Betracht, wenn ihr die Mehrheit der Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft zusteht.Hinweis: Die von der Finanzverwaltung gewährte Übergangsregelung, wonach das bisherige Recht fortgalt, endet zum 31.12.2011. Bis dahin muss eine Anpassung an die geänderten Voraussetzungen erfolgen, wenn die umsatzsteuerliche Organschaft auch über den 31.12.2011 hinaus Bestand haben soll. Kommen Sie daher rechtzeitig vor dem Jahresende auf uns zu, wenn in Ihrem Fall noch Gestaltungsbedarf besteht.


Zusammenfassende Meldung

Verpflichtung zur monatlichen Abgabe

Ab einer Bemessungsgrundlage von 50.000 € (bislang 100.000 €) sind ab dem 01.01.2012 bei innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich zusammenfassende Meldungen abzugeben. Sonstige Leistungen müssen weiterhin grundsätzlich nur quartalsweise gemeldet werden. Bei einer monatlichen Meldeverpflichtung kann der Unternehmer wählen:
* Er kann die sonstigen Leistungen zusammen mit den Lieferungen monatlich melden oder
* er kann die sonstigen Leistungen mit der letzten monatlichen Meldung des jeweiligen Quartals abgeben.Achten Sie daher unbedingt darauf, ob nicht vom nächsten Jahr an für Sie aufgrund der niedrigeren Grenzen ein Wechsel von der quartalsweisen zur monatlichen Abgabe einer zusammenfassenden Meldung erforderlich ist.


Innergemeinschaftlicher Erwerb

Verschärfte Anforderungen an den Vorsteuerabzug ab 2012

Ein grenzüberschreitender innergemeinschaftlicher Erwerb gilt in dem Mitgliedstaat als bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Empfänger eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates als dem, in dem die Ware ankommt, scheidet nach Ansicht des BFH ein Vorsteuerabzug aus. Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug nur dann erhalten, wenn er nachweist, dass die Ware im Mitgliedstaat der Beendigung der Warenbewegung versteuert wurde. Die Finanzverwaltung gewährt noch bis zum 31.12.2011 eine Übergangsregelung und lässt die Glaubhaftmachung genügen, dass die Umsatzbesteuerung in dem Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Warenbewegung befindet. Diese Erleichterungen entfallen aber zum Jahreswechsel. Hinweis: Um eine Umsatzsteuerbelastung zu vermeiden, sollten Sie zukünftig sorgfältig auf die Dokumentation der Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung des Warenverkehrs achten.


Haftungsübernahme durch den Komplementär

Festvergütung ist umsatzsteuerpflichtig

Die Haftungsübernahme durch den geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Komplementär einer KG - in der Praxis häufig die GmbH als Komplementär der GmbH & Co. KG - ist Teil einer einheitlichen Leistung aus Geschäftsführung, Vertretung und Haftung. Diese Leistung ist insgesamt umsatzsteuerpflichtig. Der auf die Haftungsfreistellung entfallende Teil der Festvergütung ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Hinweis: Dies wirkt sich nachteilig aus, wenn die KG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z.B. bei einer bloß vermögensverwaltenden Tätigkeit) und demgemäß die Umsatzsteuer aus der Rechnung des Komplementärs nicht in Abzug bringen kann. Dann führt die Umsatzsteuerpflicht zu einer echten Steuermehrbelastung. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, sollten Sie die bereits vor längerer Zeit abgeschlossenen Verträge überprüfen. Möglicherweise lassen sich steuerliche Mehrbelastungen durch eine zeitnahe Anpassung der Verträge oder eine Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Beratungsvertrag statt Anstellungsvertrag) minimieren.


Vorsteuerabzug

Rückwirkende Korrektur von fehlerhaften Rechnungen?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen (fehlerhaften) Rechnungsausstellung anerkannt. Diese Einschätzung widerspricht der bisherigen Handhabung der deutschen Finanzbehörden, wonach ein Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt möglich sein soll, in dem die korrigierte Rechnung vorliegt. Nach Ansicht des Finanzministeriums Brandenburg ist trotz des EuGH-Urteils für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs an der alten Ansicht der Finanzverwaltung festzuhalten.Hinweis: Die Finanzverwaltung wird daher weiterhin für die Zeit bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung den Vorsteuerabzug nicht anerkennen und diesen Betrag gegebenenfalls mit 6 % pro Jahr verzinsen. Dies sollten Sie nicht akzeptieren, sondern mit Verweis auf die Entscheidung des EuGH Einspruch einlegen. Kontrollieren Sie unbedingt Ihre Eingangsrechnungen auf die Einhaltung der Formalien. Damit vermeiden Sie von vornherein, dass es nachträglich bei einer Betriebsprüfung dazu kommen kann, dass der Vorsteuerabzug versagt wird.

Frist bei gemischtgenutzten Gegenständen!

Soll ein Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch private Zwecke genutzt werden, kann der Unternehmer den Gegenstand  insgesamt seinem Unternehmen zuordnen  ihn in vollem Umfang im Privatvermögen belassen oder  ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnung zum Unternehmen verlangt eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung. Ein gewichtiges Indiz stellt hier die Geltendmachung des (anteiligen) Vorsteuerabzugs dar. Diese Entscheidung muss zeitnah dokumentiert werden. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Rahmen der bis zum 31.05. des Folgejahres abzugebenden Umsatzsteuerjahreserklärung vornimmt. Ein Ansatz bereits bei der Umsatzsteuervoranmeldung ist insoweit nicht erforderlich. Es genügt aber nicht, wenn die Zuordnungsentscheidung erst nach dem 31.05. dokumentiert wird. Insoweit gibt es auch keine Fristverlängerung, da es sich um die Ausübung eines Zuordnungswahlrechts und nicht um die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung handelt. Hinweis: Sollte die Umsatzsteuerjahreserklärung zum 31.05. noch nicht eingereicht werden können, muss auf die zeitnahe Dokumentation in einer Umsatzsteuervoranmeldung geachtet werden. Bitte reichen Sie uns für die Buchführung und die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen stets Ihre vollständigen Unterlagen ein. Denn nur so können wir sicherstellen, dass Ihnen kein Vorsteueranspruch aus gemischtgenutzten Gegenständen verlorengeht.


Aufbewahrungsfristen

Welche Unterlagen müssen Sie behalten?

Für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege (z.B. Quittungen) gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Liegen keine Besonderheiten (z.B. anhängige Gerichtsverfahren) vor, brauchen Sie ab dem 01.01.2012 solche Unterlagen aus der Zeit vor dem 01.01.2002 nicht mehr aufzubewahren, es sei denn, dass nach diesem Stichtag noch Eintragungen in den Büchern gemacht, Bilanzen bzw. Inventare erstellt oder Buchungsbelege gefertigt worden sind. Eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist gilt z.B. für empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe. Sofern keine Besonderheiten vorliegen, können ab 2012 entsprechende Unterlagen aus der Zeit vor dem 01.01.2006 vernichtet werden. Hinweis: Während der Aufbewahrungsfrist müssen sich anhand der Unterlagen die Identität des Ausstellers, die Unversehrtheit des Inhalts und seine Lesbarkeit ohne weiteres erkennen lassen. Hier gilt es notfalls, rechtzeitig Abschriften zu fertigen und mit dem Original aufzubewahren. Bedeutsame Unterlagen für die Steuererklärung, für die die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, dürfen nicht vernichtet werden. Für die Jahre bis einschließlich 2004 kann das nur der Fall sein, wenn die Festsetzungsverjährungsfrist unterbrochen oder gehemmt wurde - wie z.B. durch die Einlegung eines Einspruchs oder den Beginn einer Betriebsprüfung.


Außenprüfung

Das Verzögerungsgeld in der Praxis

Ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € kann festgesetzt werden, wenn Sie innerhalb einer Ihnen gesetzten Frist
* sich weigern, eine digitale Außenprüfung zu ermöglichen,
* angeforderte Unterlagen nicht vorlegen bzw. Auskünfte verweigern oder
* Ihre elektronische Buchführung ohne Zustimmung des Finanzamts ins Ausland verlagern
bzw. der Aufforderung zur Rückverlagerung ins Inland nicht nachkommen.
Für die Bestimmung der Höhe des Verzögerungsgeldes kommt es
* auf die Dauer der Fristüberschreitung,
* die Gründe für die Pflichtverletzung,
* wiederholte Verweigerungen,
* das Ausmaß der Beeinträchtigung der Prüfung,
* die Unternehmensgröße und
* den Umfang der mangelnden Mitwirkung an.Zudem kann die Finanzverwaltung Zwangsgelder (maximal 25.000 €) festsetzen. Kommen Sie nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes Ihren Mitwirkungsverpflichtungen nach, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Aufhebung des Verzögerungsgeldes. Die Finanzverwaltung ist jedoch nicht berechtigt, ein Verzögerungsgeld mehrfach wegen ein und desselben Verstoßes festzusetzen.