Textversion
Textversion


Druckbare Version

III. Tipps/Hinweise für Arbeitgeber u.Arbeitnehmer


Lohnsteuerabzug

Elektronisches Abzugsverfahren statt Lohnsteuerkarte

Im Laufe des Jahres 2012 wird die Papierlohnsteuerkarte endgültig durch die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) abgelöst. Arbeitgebern, die nicht am elektronischen Verfahren teilnehmen können (Härtefälle), steht auf Antrag ein Ersatzverfahren in Papierform zur Verfügung. Im elektronischen Verfahren bildet die Finanzverwaltung die ELStAM der Arbeitnehmer (Steuerklasse, Faktor bei Ehegatten, Zahl der Kinderfreibeträge) und stellt sie online für den Abruf durch den Arbeitgeber bereit. Hinweis: Die Bildung erfolgt in Zukunft in der Regel erstmals durch eine Anfrage des Arbeitgebers, so dass dem Arbeitnehmer die neuen Merkmale grundsätzlich mit seiner ersten Gehaltsabrechnung bekanntgegeben werden. Aber auch Arbeitnehmer können einen Antrag auf Bekanntgabe der Merkmale stellen. Außerdem kann die Finanzverwaltung auf Antrag des Arbeitnehmers eine Fehlerprüfung der Melderegistereinträge auslösen, um eine Falschbesteuerung zu verhindern. Zurzeit versendet die Finanzverwaltung die (erstmaligen) Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Prüfung an die Arbeitnehmer. Nach dem 16.09.2011 erfolgte Änderungen sind dort nicht berücksichtigt. Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten, sollten Sie daher kritisch prüfen, ob die Angaben zutreffen. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie möglichst zeitnah eine Änderung beantragen.

Automatische Berücksichtigung der Steuerklasse und der Kinderfreibeträge

Da Steuerklasse und Kinderfreibeträge künftig automatisch durch Mitteilungen der Meldebehörden geändert werden, sind Arbeitnehmer nicht mehr zu einer Mitteilung an das Finanzamt verpflichtet. Für eine Heirat gilt künftig: Die automatische Zuordnung zur Steuerklasse III bei nur einem berufstätigen Ehegatten ist frühestens ab 2015 vorgesehen. Bis dahin werden auch diese Ehegatten nach der Heirat ausschließlich in die Steuerklasse IV eingereiht. Um eine Einstufung in die Steuerklasse III/V zu erreichen, muss ein Antrag beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Kinderfreibeträge werden von der Geburt bis zum 18. Geburtstag automatisch aufgrund der Angaben der Meldebehörden berücksichtigt. Für volljährige Kinder ist dagegen ein Antrag des Arbeitnehmers erforderlich, der spätestens bis zum 30.11. des Jahres gestellt werden muss, für das der Freibetrag gelten soll.
Hinweis: Bislang eingetragene Freibeträge (z.B. für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) werden nicht automatisch berücksichtigt. Hier muss rechtzeitig ein Antrag gestellt werden, um eine Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug sicherzustellen.
Fehlen dem Arbeitgeber die notwendigen Daten, muss er den Lohnsteuerabzug - wie bisher - nach Steuerklasse VI durchführen, z.B. wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber schuldhaft seine Identifikationsnummer (IdNr.) nicht mitteilt. Denn die IdNr. benötigt der Arbeitgeber, um den elektronischen Datenabruf für lohnsteuerliche Zwecke vorzunehmen. Hinweis: Im Ausland lebende Arbeitnehmer besitzen keine IdNr. Ab 2014 soll es ein eigenständiges automatisiertes Verfahren geben. Bis dahin erhält der Arbeitnehmer vom Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers weiterhin Papierbescheinigungen unter Verwendung der eTIN.


Änderungen beim Lohnsteuerjahresausgleich

Künftig darf ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber nur noch durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr im Dienst desselben Betriebs war. Denn die Daten des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses können nach einem unterjährigen Arbeitsplatzwechsel durch den neuen Arbeitgeber nicht elektronisch abgerufen werden.


Abgrenzung von Bar- und Sachlohn

Verwendung von Gutscheinen

Arbeitgeber nutzen häufig Sachzuwendungen, um ihren Arbeitnehmern zusätzliche Anreize zu bieten. Geschickt eingesetzt führen diverse Sonderregelungen beim Sachlohn oft zur Senkung der Steuerlast. Eine optimale Möglichkeit bietet die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 €. Während Barlohn in vollem Umfang steuerpflichtig ist, wird eine Sachzuwendung bis zur Höhe der Freigrenze nicht besteuert. In der Praxis werden häufig Tank- bzw. Geschenkgutscheine als Sachbezüge genutzt. In der Vergangenheit gab es immer wieder Schwierigkeiten, steuerbegünstigte Sachbezüge von Barlohn abzugrenzen. Nach der neuen BFH-Rechtsprechung kommt es zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn nicht mehr darauf an, auf welche Art und Weise ein Arbeitgeber einen Anspruch seines Arbeitnehmers erfüllt, sondern vielmehr, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf Basis des Arbeitsvertrags beanspruchen kann:
* Hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm anstelle einer Sache den Barlohn in Höhe des
Sachwerts auszahlt, handelt es sich stets um Barlohn, auch wenn der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitneh-
mers tatsächlich durch Zuwendung der Sache erfüllt.
* Hat der Arbeitnehmer dagegen nur Anspruch auf die Sachzuwendung, nicht dagegen auf eine Barauszahlung,
liegt ein Sachbezug vor - selbst wenn er vom Arbeitgeber einen Geldbetrag mit der Auflage erhält, diesen nur
in einer bestimmten Weise (z.B. zum Erwerb von Benzin) zu verwenden.
Bei Tankgutscheinen liegt danach auch dann ein Sachbezug vor,
1. wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine
überlässt und er dem Arbeitnehmer, der auf seine Kosten tankt, gegen Vorlage der Gutscheine die Kosten
erstattet oder
2. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, bei einer bestimmten Tankstelle auf Kosten des
Arbeitgebers tanken zu dürfen. Hinweis: Die BFH-Urteile sind eine sichere Grundlage für gemeinsame Überlegungen zur Reduzierung einer Steuerbelastung - sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers. Wichtig ist eine zutreffende Formulierung im Arbeitsvertrag.


Entfernungspauschale

Eingeschränktes Wahlrecht

Zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Firmen-Pkw besteht ein Wahlrecht: Der Zuschlag kann
* entweder pauschal mit 0,03 % des Listenpreises des Kfz berechnet werden oder
* infolge einer Einzelbewertung mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer in Abhängigkeit von den
tatsächlich erfolgten Fahrten.
Letzteres kann für den Arbeitnehmer deutlich günstiger sein, wenn er das Fahrzeug an weniger als 15 Tagen im Monat betrieblich nutzt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer legt zehnmal pro Monat 45 km von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zurück. Der Listenpreis seines Firmen-Pkw beträgt 60.000 €.
Bisher: 60.000 € x 0,03 % = 18,00 € x 45 km = 810 €
Neu:
60.000 € x 0,002 % = 1,20 € x 45 km = 54 €
54 € x 10 Fahrten pro Monat =
540 €Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt dieses Wahlrecht nicht für den betrieblichen Bereich. Bei Nutzung eines betrieblichen Kfz durch den Unternehmer soll ausschließlich der pauschale Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises zum Ansatz kommen. Ob der BFH dem zustimmen wird, ist bislang offen. Entsprechende Bescheide der Finanzverwaltung sollten daher nicht ohne weiteres akzeptiert werden.


Festschreibung des Jahresprinzips

Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel den Höchstbetrag der Entfernungspauschale (4.500 € pro Jahr), sind die tatsächlichen Kosten abzugsfähig. Dies erforderte bislang eine taggenaue Berechnung. Ab 2012 wird diese Gegenüberstellung durch eine Jahresbetrachtung vereinfacht. Sie müssen zukünftig lediglich nachweisen, dass die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel den Betrag von 4.500 € übersteigen.

Nur noch eine regelmäßige ArbeitsstätteDie Entfernungspauschale musste bei mehreren Tätigkeitsorten bislang in komplizierten Verfahren aufgesplittet werden, um den geldwerten Vorteil bei privater Firmen-Pkw-Nutzung zutreffend zu bestimmen. Der BFH hat entgegen seiner früheren Rechtsprechung jetzt klargestellt, dass ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Dies ist der ortsgebundene Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte in zeitlichem Abstand immer wieder aufsucht, genügt dafür nicht. Um als regelmäßige Arbeitsstätte zu gelten, muss der Tätigkeitsort zentrale Bedeutung gegenüber übrigen Tätigkeitsorten haben. Ein Außendienstmitarbeiter, der z.B. den Betriebssitz seines Arbeitgebers regelmäßig lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner Tätigkeit nachzugehen, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. In Zukunft wird daher eine Aufteilung der Entfernungspauschale entbehrlich und das Reisekostenrecht vereinfacht sich wesentlich.


Private Pkw-Nutzung

BFH überprüft 1%-Regelung

Darf der Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch für private Zwecke nutzen, greift ohne ein Fahrtenbuch die sog. 1%-Regelung. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers, der der Lohnsteuer zu unterwerfen ist, berechnet sich in diesem Fall aus 1 % des Bruttolistenpreises bei der Erstzulassung. Das Finanzgericht Niedersachsen stuft die gesetzlichen Vorgaben zwar als „recht grobe Typisierung“ ein, hat aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Hinweis: Die Revision gegen dieses Urteil ist vor dem BFH anhängig. In vergleichbaren Fällen lohnt es sich daher, gegen die Ablehnung der Kürzung des Bruttolistenpreises durch die Finanzverwaltung mit einem Einspruch vorzugehen, wenn der Arbeitnehmer dies im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung verlangt hat.


Werbungskosten-Pauschbetrag

Erhöhung auf 1.000 € bringt Vorteile

Der Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer wird rückwirkend zum 01.01.2011 von 920 € auf 1.000 € erhöht. Einzelnachweise für Werbungskosten müssen daher künftig nur noch vorgelegt werden, wenn diese den Pauschbetrag von 1.000 € p.a. übersteigen. Dies gilt bereits für die Einkommensteuererklärung 2011. Hinweis: Der Arbeitgeber darf den erhöhten Pauschbetrag bei der Ermittlung des Lohnsteuerabzugs jedoch erst ab Dezember 2011 berücksichtigen. Bis dahin bleibt es bei dem niedrigeren Pauschbetrag.


Vorweggenommene Werbungskosten

Können Studienkosten abzugsfähig sein?

Nach Ansicht des BFH können Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden. Geklagt hatte ein Pilot, der die Kosten der Pilotenausbildung als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen wollte, was ihm seitens der Finanzverwaltung versagt wurde. Während die Rechtsprechung bislang nur Kosten für eine Zweitausbildung als Werbungskosten anerkannte, gelten diese Grundsätze laut BFH auch für die Kosten einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums. Voraussetzung ist, dass die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit stehen. Das gilt jedoch nicht für allgemeine Fortbildungen ohne beruflichen Bezug. Der Abzug als Werbungskosten hat auch Vorrang vor einem möglichen Sonderausgabenabzug. Nur wenn ein beruflicher Zusammenhang ausscheidet, kommt eine mögliche Geltendmachung als Sonderausgaben in Betracht. Befinden sich Ihre Kinder derzeit im Studium, sollten sie - auch wenn sie keine Einkünfte erzielen - dennoch eine Steuererklärung abgeben und auf die Festsetzung eines vortragsfähigen Verlusts achten. Nachträglich können wir die Studienkosten nur geltend machen, wenn die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig veranlagt sind bzw. die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese beläuft sich auf vier Jahre berechnet ab dem Jahr, das auf die Einreichung der Steuererklärung folgt. Sie verlängert sich um drei weitere Jahre, wenn bislang keine Steuererklärung abgegeben wurde. Hinweis: Die Bundesregierung will die steuerliche Geltendmachung dieser Werbungskosten jedoch verhindern und plant eine „Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage“ dahingehend, dass die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit steuerlich irrelevant sind. Diese Neuregelung soll mit Rückwirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten, so dass kein Raum mehr für die Auswirkungen der BFH-Rechtsprechung zugunsten der Steuerzahler bleibt. Es ist aber mehr als fraglich, ob dieser rückwirkende Eingriff in bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume verfassungsrechtlich zulässig ist. Diese Pläne des Gesetzgebers sollten daher nicht tatenlos akzeptiert, sondern zumindest für bereits abgeschlossene Zeiträume unter Hinweis auf eine verfassungswidrige Rückwirkung angegriffen werden. Denn die gleichzeitig geplante Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von zurzeit 4.000 € auf 6.000 € entkräftet den Verfassungsverstoß nicht.


Häusliches Arbeitszimmer

Abzugsfähigkeit bei gemischter Nutzung wird höchstrichterlich geklärt

Der Gesetzgeber hat ab dem Veranlagungszeitraum 2007 die alte Rechtslage beim häuslichen Arbeitszimmer im Wesentlichen wiederhergestellt. Danach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und seine Ausstattung in unbegrenzter Höhe abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, bis zu 1.250 € abzugsfähig, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei Reisekosten hat der BFH eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten anerkannt. Lässt sich dies auch auf ein privat mitgenutztes häusliches Arbeitszimmer übertragen? Die Finanzverwaltung lehnt eine solche Aufteilung strikt ab, so dass ein privat mitgenutztes Arbeitszimmer steuerlich nicht berücksichtigt werden kann. Das FG Köln sieht das jedoch anders und lässt eine Aufteilung zu. Als Aufteilungsmaßstab kommt ein Abzug von 50 % der Kosten in Betracht, wenn die betriebliche Nutzung in etwa bei 50 % liegt. Eine Aufteilung scheidet in zwei Fällen aus: 1. Wenn die Privatnutzung von völlig untergeordneter Bedeutung ist, wird das Arbeitszimmer voll dem betrieblichen Bereich zugeordnet. 2. Beträgt die berufliche Nutzung weniger als 10 %, liegt eine vollständig private Verwendung vor.Hinweis: Die Ansicht des FG Köln wird durch die der Gesetzesänderung vorangehende Entscheidung des BVerfG gestützt. Das BVerfG geht offensichtlich davon aus, dass die private Mitbenutzung der Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers nicht entgegensteht. Diese Frage ist jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt. Informieren Sie uns daher über vorhandene Arbeitszimmer, die Sie auch privat, z.B. als Durchgangszimmer, nutzen, damit wir die Kosten in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen und die Entscheidung des BFH abwarten können.


Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Keine verlängerte Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagung

Erzielen Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit? Dann sind Sie zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können aber auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden. Von diesem Antragsrecht sollten Sie immer dann Gebrauch machen, wenn Sie aufgrund hoher Werbungskosten im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit mit einer Steuererstattung rechnen können. Dies kann bei den niedrigen Werbungskostenpauschbeträgen (920 € bzw. 1.000 €) schnell der Fall sein. Voraussetzung für die Einkommensteuerveranlagung ist, dass die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuererklärung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen ist. Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die früher im Gesetz vorgesehene zweijährige Antragsfrist ist zwischenzeitlich entfallen. Die Frist verlängert sich aber nicht um drei weitere Jahre auf sieben Jahre. Zwar sieht das Gesetz vor, dass bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres beginnt, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Für das Jahr 2007 würde danach die vierjährige Festsetzungsfrist zur Abgabe der Steuererklärung erst mit Ablauf des 31.12.2010 beginnen und würde bis Ende 2014 laufen. Diese erweiterte Fristregelung gilt aber nur, wenn die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend ist. Diese Pflicht besteht aber regelmäßig nicht, wenn ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt wurden, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben. Es gilt daher lediglich die Vierjahresfrist. Sie können daher bis Ende 2011 noch Ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 einreichen, wenn Sie ausschließlich nichtselbständige Einkünfte erzielt haben. Fragen Sie daher im Zweifel rechtzeitig vor Fristablauf bei uns nach, wenn Sie unsicher sind, ob für Sie die verkürzte Verjährungsfrist gilt. Wir helfen Ihnen gerne weiter.


Riester-Förderung

Eigenbeitrag von mindestens 60 € für alle geplant

Als mittelbar Zulageberechtigte können Ehegatten bislang eine eigene Riesterzulage erhalten, ohne einen Mindesteigenbeitrag zu entrichten. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Ehemann als Arbeitnehmer beschäftigt ist und die Ehefrau keine Beschäftigung hat oder einer selbständigen Tätigkeit nachgeht. Wechselt der Ehegatte - oft ohne es zu merken - von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung, muss er jedoch einen eigenen Sockelbeitrag leisten.
Beispiel: Eine nicht berufstätige Ehefrau wird durch die Geburt eines Kindes oder die häusliche Pflege eines Angehörigen gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Dadurch wechselt sie von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung und muss einen Eigenbeitrag leisten, um eine Riester-Förderung zu erhalten.Da dieser Beitrag in der Praxis häufig nicht geleistet wurde, musste die gezahlte Zulage vielfach zurückgefordert werden. Davon waren in der Vergangenheit rund 1,5 Mio. Riester-Kunden betroffen. Um diese negativen Folgen zu vermeiden, sollen ab 2012 alle Riester-Sparer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 € im Jahr zahlen. Außerdem soll denjenigen Sparern, die aufgrund des ungeplanten Wechsels in die unmittelbare Berechtigung gerutscht sind, die Möglichkeit gegeben werden, die Mindesteigenbeiträge nachzuzahlen. Dies war nach der bisherigen Rechtslage nicht zulässig. Weist der Sparer durch eine Anbieterbescheinigung nach der neuen Gesetzeslage nach, dass er die rückständigen Beiträge zeitnah nachentrichtet hat, wird auch eine bereits zurückgeforderte Zulage wieder ausgezahlt.