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I. Tipps und Hinweise für Unternehmer


I. Tipps und Hinweise für Unternehmer

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Poolbewertung

Für alle selbständig nutzungsfähigen geringwertigen Wirtschaftsgüter (GwG), die ab dem 01.01.2010 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt wurden, sieht das Gesetz ein Wahlrecht vor:
* Bewegliche Anlagegüter mit einem Nettopreis ohne Umsatzsteuer von bis zu 410 € dürfen wieder sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Wirtschaftsgüter ab 410,01 € sind über die jeweilige Nutzungsdauer abzuschreiben.
* Alternativ kann - entsprechend der seit dem 01.01.2008 geltenden Regelung für GwG - ein Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter von 150,01 € bis 1.000 € gebildet und anschließend einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben werden. Lediglich Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert von bis zu 150 € sind in diesem Fall sofort in voller Höhe zum Abzug zugelassen.
Hinweis: Das Wahlrecht ist für alle im Wirtschaftsjahr 2010 erworbenen Wirtschaftsgüter zwingend einheitlich auszuüben. Prüfen Sie daher, welche Methode für Sie günstiger ist. Sind 2010 eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern mit einem Wert von bis zu 410,00 € erworben worden und soll eine optimale Gewinnminderung erfolgen, ist eine Sofortabschreibung empfehlenswert. Wird jedoch der Sammelposten gebildet, sind die Anschaffungskosten über die Laufzeit von fünf Jahren gleichmäßig abzuschreiben. Eine vorzeitige Auflösung wegen Entnahme, Verkauf, Verschrottung etc. ist ausgeschlossen.


Abschreibungsmöglichkeiten

Keine degressive AfA mehr für 2011

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die noch bis zum 31.12.2010 angeschafft werden, können bis zu 25 % degressiv abgeschrieben werden, höchstens jedoch mit dem 2,5fachen der linearen Abschreibung (AfA). Werden die Wirtschaftsgüter erst ab dem 01.01.2011 angeschafft, können sie nur noch linear abgeschrieben werden.
Entscheiden Sie sich im Jahr 2010 für den Sofortabzug von Wirtschaftsgütern bis 410 €, können auch schon bewegliche Wirtschaftsgüter ab 410,01 € degressiv abgeschrieben werden.
Hinweis: Prüfen Sie rechtzeitig, ob es sinnvoll ist, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens noch bis Ende 2010 anzuschaffen, um die degressive AfA zu nutzen.


Abschreibungsmöglichkeiten

AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage

Durch das JStG 2010 soll die Regelung, wonach bei einer vorherigen Abschreibung im Privatvermögen (z.B. bei einer vermieteten Immobilie) der Wert bei Einlage in ein Betriebsvermögen um die bislang bereits in Anspruch genommene AfA zu kürzen ist, auch auf Wirtschaftsgüter ausgedehnt werden, die zuvor zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wurden. Danach mindert sich der Einlagewert für alle nach dem 31.12.2010 eingelegten Wirtschaftsgüter um die Abschreibungen, die bis zum Einlagezeitpunkt vorgenommen wurden, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (= ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vermindert um die bisher tatsächlich in Anspruch genommene AfA). Ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Abschreibung von diesem Wert.


Elektronische Datenübermittlung

Die E-Bilanzen

Für alle nach dem 31.12.2010 beginnenden Wirtschaftsjahre besteht die gesetzliche Verpflichtung, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Aktuell hat das BMF den Entwurf eines Schreibens vorgelegt und an die zuständigen Verbände zwecks Stellungnahme zugesandt. Dabei stellte das Ministerium zunächst fest, dass die elektronische Übermittlung auch mit Hilfe von Zwangsgeldern durchzusetzen ist. Da die Einführung der sogenannten E-Bilanz auf Seiten der Finanzverwaltung jedoch nicht so schnell wie erwartet gelingt, ist vorgesehen, dass es aufgrund einer Übergangsregelung nicht beanstandet werden soll, wenn „im“ Jahr 2011 noch keine elektronischen Bilanzen abgegeben werden.
Hinweis: Hier handelt es sich wahrscheinlich um ein redaktionelles Versehen. Richtig muss es heißen, dass auch „für“ das Veranlagungsjahr 2011 von einer elektronischen Übermittlung abgesehen werden kann. Ob das BMF diese Ungenauigkeit mit Einführung der elektronischen Übermittlung noch klarstellen wird, bleibt abzuwarten.


Investitionsförderung für kleinere und mittlere Betriebe

Investitionsabzugsbetrag

Für bis einschließlich 2013 geplante Investitionen können Sie bereits 2010 einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd in Abzug bringen. Der Investitionsabzugsbetrag kann für die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Anlagegüter in Anspruch genommen werden, die zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Begünstigt sind nur Unternehmer, die am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen werden soll, die gesetzlich festgelegten Größenmerkmale nicht überschreiten. Die Größenmerkmale werden mit Wirkung zum 01.01.2011 zum Nachteil der Unternehmer wieder deutlich abgesenkt:

* Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen (Eigenkapital) in der Steuerbilanz zum 31.12.2010 den Betrag von 335.000 € (ab 2011: 235.000 €) nicht übersteigen.
* Bei Einnahmenüberschussrechnern darf der Gewinn 2010 ohne den Investitionsabzugsbetrag nicht über 200.000 € liegen (ab 2011: 100.000 €).
* Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert des Betriebs in dem betreffenden Jahr nicht größer als 175.000 € sein (ab 2011: 125.000 €).

Entscheidend ist bei bilanzierenden Unternehmen das steuerliche Betriebsvermögen. Bei Personengesellschaften ist das Sonderbetriebsvermögen einzubeziehen.

Hinweis: Erfüllen Sie die Größenkriterien im Jahr 2010, nicht aber in 2011, sollten Sie abwägen, ob Sie für bis zum 31.12.2013 geplante Investitionen bereits 2010 einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Denn maßgeblich für die Erfüllung der Größenmerkmale ist allein das Wirtschaftsjahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags.

Bitte beachten Sie auch, dass ein in 2007 gebildeter Investitionsabzugsbetrag noch in diesem Jahr aufgelöst werden muss, wenn bis zum Jahresende die Investition nicht getätigt wird. Das hat eine Änderung des Steuerbescheids 2007 und eine Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachzahlung in Höhe von 6 % pro Jahr zur Folge. Prüfen Sie daher, ob Sie die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags verhindern können, indem Sie noch bis zum 31.12.2010 die geplante Anschaffung tätigen.


Sonder-Abschreibung

Erfüllte Ihr Betrieb zum 31.12.2009 die aufgezeigten Größenmerkmale für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags, können Sie für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Sonder-AfA von 20 % neben der linearen oder degressiven AfA in Anspruch nehmen. Für im Jahr 2011 getätigte Investitionen kommt es für die Sonder-AfA auf die „ungünstigeren“ Größenkriterien, d.h. auf die zum 01.01.2011 herabgesetzten Größenmerkmale an. Eine degressive AfA neben der Sonder-AfA scheidet ab 2011 aus. Weitere Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und dem folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.


Bilanzberichtigung

Erleichterte Korrekturmöglichkeiten bei geänderter Rechtslage?

Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung ist die beim Finanzamt eingereichte (Steuer-)Bilanz. Ist sie fehlerhaft, weil sie nicht den zwingenden bilanzrechtlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entspricht, muss das Finanzamt von ihr abweichen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Bilanzansatz in diesem Sinne fehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige den objektiven Rechtsverstoß im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung und unter Berücksichtigung der am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse erkennen konnte (subjektiver Fehlerbegriff). Dieser subjektive Fehlerbegriff galt bislang nicht nur für die Beurteilung von Tatsachen, sondern auch von bilanzrechtlichen Rechtsfragen. War die Rechtslage im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärt, weil noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen war, dann war jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als richtig anzusehen.

Diesen Grundsatz will der 1. Senat des BFH für ungeklärte Rechtsfragen oder eine spätere Rechtsprechungsänderung nicht akzeptieren. Deshalb hat er die Frage dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt. Es solle stets auf die objektive Rechtslage ankommen, auch wenn sie sich erst im Nachhinein durch Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage zeige. Bestätigt der Große Senat die Einschätzung, ermöglicht dies eine erweiterte Korrektur der (Steuer-) Bilanz unter leichteren Voraussetzungen als bisher - und zwar sowohl zu Lasten als auch zugunsten des Steuerpflichtigen (je nachdem, zu wessen Gunsten die geklärte Rechtslage ausfällt).

Hinweis: Ändert sich die Rechtsprechung zugunsten des Unternehmers, nachdem die Bilanz beim Finanzamt eingereicht wurde, ist unbedingt zu prüfen, ob die Bilanz nicht daraufhin geändert werden kann. Schließlich führen Änderungen zugunsten des Unternehmers zu niedrigeren Steuerbelastungen. Es ist daher empfehlenswert, Einspruch einzulegen und die Entscheidung des Großen Senats abzuwarten. Denn nur so ist sichergestellt, dass bei positiver Entscheidung des Großen Senats eine Bilanzänderung zu Ihren Gunsten erfolgen kann.


Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Grundsätze zur Ausübung steuerlicher Wahlrechte

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit und damit das handelsrechtliche Wahlrecht zur Übernahme von steuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften abgeschafft. Folglich werden zukünftig Handels- und Steuerbilanz in vielen Fällen deutlich voneinander abweichen. Es wird sich daher oftmals nicht vermeiden lassen, neben der Handelsbilanz zusätzlich eine Steuerbilanz zu erstellen. Welche Abweichungen bestehen bzw. wie mit den unterschiedlichen Bilanzansätzen umzugehen ist, sollte im Zusammenhang mit der Bilanzerstellung erörtert werden. Wichtig ist die gesetzliche Vorgabe, dass die Ausübung steuerlicher Wahlrechte an die Beachtung von Dokumentationspflichten geknüpft ist, um Abweichungen von der Handelsbilanz nachvollziehen zu können:
Wirtschaftsgüter, die nicht mit den handelsrechtlichen Werten angesetzt werden, müssen in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden, die Bestandteil der Buchführung sind. Anzugeben sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen. Eine besondere Form ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Angaben im Anlagenverzeichnis oder einem Verzeichnis der GwG enthalten sind. Gleiches gilt für Zuschüsse zu Anlagegütern, soweit sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert haben, für Rücklagen dagegen nur, wenn sie in folgenden Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts übertragen werden.
Hinweis: Wird das Verzeichnis nicht oder nicht vollständig geführt, wird die Finanzbehörde den Gewinn so ermitteln, als wäre das Wahlrecht nicht ausgeübt worden.


Freibetrag bei Veräußerungsgewinnen

BFH spricht sich für das Meistbegünstigungsprinzip aus

Erzielen Sie ab Ihrem 55. Lebensjahr aus der Veräußerung Ihres Einzelunternehmens oder Ihres Anteils an einer gewerblichen Personengesellschaft einen Gewinn, der teilweise dem Teileinkünfteverfahren unterliegt und zum Teil als laufender Ertrag voll zu versteuern ist, dann ist nach Ansicht des BFH der Freibetrag in Höhe von 45.000 € vorrangig von dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinn abzuziehen. Die Auswirkungen lassen sich am besten anhand eines Beispiels erläutern:

Beispiel: Der Veräußerungsgewinn beträgt insgesamt 90.000 €. Davon unterliegen 15.000 € dem Teileinkünfteverfahren (z.B. weil sie auf eine im Betriebsvermögen befindliche GmbH-Beteiligung entfallen), nicht aber die übrigen 75.000 €. Der Freibetrag von 45.000 € ist damit zunächst mit den 15.000 € zu verrechnen.

Der verbleibende Freibetrag von 30.000 € mindert den Veräußerungsgewinn, so dass als steuerpflichtiger Erlös ein Betrag von 45.000 € verbleibt, auf den das Teileinkünfteverfahren keine Anwendung findet.


Reverse-Charge-Verfahren

Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben

Zum 01.07.2010 wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (sog. Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG) durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer wie folgt geändert:
1. Nur bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, bei denen sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, und nicht - wie bislang - mit Vorlage der Rechnung bzw. mit Ablauf des Monats, der auf die Leistungsausführung folgt.

Beispiel: Ein Frachtführer aus Polen hat für einen in Köln ansässigen Unternehmer am 29.07.2010 eine Güterbeförderung von Polen nach Köln ausgeführt. Der Ort der sonstigen Leistung liegt nach § 3a Abs. 2 UStG beim Empfänger, also in Köln. Der deutsche Unternehmer schuldet nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für die steuerpflichtige sonstige Leistung des Frachtführers. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats Juli 2010.

Für alle anderen Fälle der Übertragung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 UStG bleibt es bei dem bisherigen Zeitpunkt der Steuerentstehung.
2. Dauerleistungen wurden bislang erst dann besteuert, wenn die Leistung vollends erbracht worden war, es sei denn, es wurden Abschlagsrechnungen gestellt. Um auch in diesen Fällen eine zeitnahe Umsatzbesteuerung sicherzustellen, werden grenzüberschreitende Dauerleistungen nun zumindest jährlich besteuert. Daher müssen Sie erstmals mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 bei grenzüberschreitenden Dauerleistungen an eine Besteuerung denken, selbst wenn eine Endabrechnung noch aussteht. Die Abgabefrist endet am 10.01.2011.
3. Durch das JStG 2010 soll ab dem 01.01.2011 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zusätzlich auf steuerpflichtige Lieferungen bestimmter Formen von Gold erweitert werden.


Zusammenfassende Meldungen

Neue Meldezeitpunkte bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

Lieferungen: Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben müssen seit dem 01.07.2010 die Zusammenfassenden Meldungen (ZM) monatlich (bisher: quartalsweise) abgegeben werden. Die Abgabefrist wurde vom 10. auf den 25. Tag des Folgemonats verschoben. Beträgt die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal weniger als 50.000 €, kann die ZM weiterhin vierteljährlich abgegeben werden. Bis Ende 2011 gilt sogar eine Übergangsfrist mit einer Schwelle von 100.000 €. Eine Dauerfristverlängerung ist dagegen nicht mehr vorgesehen.
Sonstige Leistungen: Innergemeinschaftliche Dienstleistungen, die seit dem 01.01.2010 in den ZM anzugeben sind, müssen weiterhin quartalsweise mitgeteilt werden. Bei einer monatlichen Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferungen können die innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ebenfalls monatlich gemeldet werden. Sie sind jedoch spätestens in der monatlichen Meldung zum Ende eines jeweiligen Quartals aufzunehmen.


Beherbergungsleistungen

Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Seit dem 01.01.2010 gilt für Beherbergungsleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Vergünstigung erfasst jedoch nur die unmittelbar der kurzfristigen Vermietung dienenden Leistungen wie z.B. das Reinigen der Hotelzimmer und das Überlassen von Bettwäsche. Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, wie z.B. Verpflegungsleistungen (Frühstück, Halbpension, Minibar), Telefon- und Internetnutzung, Parken oder Transfer sollen nach Ansicht der Finanzverwaltung dagegen weiterhin dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen.
Diese Unterscheidung macht eine Aufteilung der Hotelrechnungen für den Vorsteuerabzug bei Geschäftsreisenden erforderlich, die praktisch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erlaubt das BMF Vereinfachungen dergestalt, wonach die mit dem erhöhten Steuersatz zu versteuernden Leistungen in einem Pauschalpreis ausgewiesen und zu einem Sammelposten („Business-Package“ bzw. „Service-Pauschale“) zusammengefasst werden dürfen - vorausgesetzt, es sind keine Einzelpreise vereinbart worden. Es wird auch nicht beanstandet, wenn die Leistungen 20 % des Pauschalentgelts betragen und mit 19 % Umsatzsteuer berechnet werden.
Offen ist jedoch, ob die von der Finanzverwaltung angenommene erhöhte Umsatzbesteuerung für Verpflegungsleistungen rechtlich zutreffend ist. Denn nach einer Entscheidung des BFH handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels steuerbar ist. Die Finanzverwaltung hat die BFH-Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass belegt und wendet sie damit über den Einzelfall hinaus nicht an. Hier bleibt die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten.
Hinweis: Prüfen Sie daher Ihre im Jahr 2010 erhaltenen Hotelrechnungen daraufhin, ob sie den neuen Anforderungen genügen: Denn nur dann ist sichergestellt, dass Sie den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen können. Das gilt spätestens seit April 2010, da zu diesem Zeitpunkt die vom BMF anerkannte Übergangsfrist für die Hotelbranche, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, abgelaufen ist.


Speisen zum Mitnehmen

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Speisen zum Mitnehmen?

Umsatzsteuerlich wurde bislang zwischen Speisen differenziert, die zum Mitnehmen, und solchen, die zum Verzehr an Ort und Stelle erworben wurden. Werden Verzehreinrichtungen vor Ort zur Verfügung gestellt (z.B. Tische, Platz-Service, Geschirr), überwiegt der Dienstleistungsanteil und greift der volle Umsatzsteuersatz (19 %). Werden die Speisen dagegen lediglich erworben, um sie an anderer Stelle zu verzehren, greift der ermäßigte Steuersatz (7 %).
Der BFH ist der Ansicht, dass bei zubereiteten Speisen - unabhängig von der bisherigen Differenzierung - stets der volle Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Er hat deshalb mehrere Verfahren zu dieser Thematik ausgesetzt und die Fragen dem EuGH zur Überprüfung vorgelegt. Bis zur Entscheidung will die Finanzverwaltung an der bisherigen Differenzierung festhalten. Lediglich hinsichtlich der Bestuhlung von Kinos, Sporthallen und Stadien hat sie klargestellt, dass diese ab 01.07.2010 nicht als besondere Verzehreinrichtung anzusehen ist, und zwar auch dann nicht, wenn Getränkehalter zum Abstellen eines Getränks vorhanden sind.
Hinweis: Inwieweit es aber für Sie zu einer nachträglichen Änderung der noch offenen Steuerbescheide kommen wird, wenn die Entscheidung des EuGH zur umfassenden Anwendung des vollen Umsatzsteuersatzes ergeht, ist ungewiss. Denn insbesondere Umsatzsteuer-Voranmeldungen stehen von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und können damit unabhängig von einer Einspruchsfrist jederzeit geändert werden, solange nicht die Verjährung eingetreten ist. Das gilt auch für Umsatzsteuerjahresbescheide, sofern sie den Vorbehalt der Nachprüfung tragen. Es ist also Vorsicht geboten.


Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Elektronische Abgabeverpflichtung

Ab dem Veranlagungsjahr 2011 sieht das JStG 2010 die Verpflichtung vor, auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Ausnahmen werden nur noch bei unbilligen Härten zugelassen; wenn es Ihnen z.B. nicht zumutbar sein sollte, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Für das Jahr 2010 kann die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dagegen noch auf dem amtlichen Vordruck abgegeben werden.


Vorsteuerabzug

Erweiterte Korrektur von fehlerhaften Rechnungen

In einem Urteil hat sich der EuGH mit der Frage des Vorsteuerabzugs bei unrichtigen Rechnungsangaben befasst. Im entschiedenen Fall war das Datum der Leistungserbringung falsch ausgewiesen. Trotz späterer Rechnungsberichtigung versagte das (ungarische) Finanzamt die Erstattung der Vorsteuern mit der Begründung, dass in den korrigierten Rechnungen eine fortlaufende Rechnungsnummer fehle. Dem ist der EuGH entgegengetreten. Ein Vorsteuerabzug ist durch eine Rechnungskorrektur möglich, sofern alle übrigen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen. Einer fortlaufenden Nummerierung von Gutschrift und Rechnungskorrektur bedarf es nicht. Darüber hinaus erkannte der EuGH eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen (fehlerhaften) Rechnungsausstellung an. Dies steht im Widerspruch zu der bisherigen Handhabung der deutschen Finanzbehörden und einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, wonach ein Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt möglich sein soll, in dem die korrigierte Rechnung auch vorliegt. Welche Konsequenzen die EuGH-Entscheidung hat, ist derzeit noch offen. Eine Reaktion der Finanzverwaltung steht noch aus.

Hinweis: Für den Fall, dass bei Ihnen eine Betriebsprüfung für vergangene Zeiträume den Vorsteuererstattungsanspruch aufgrund fehlerhafter Rechnungsangaben versagen will und Sie sich eine korrigierte Rechnung beschaffen können, sollten Sie das Urteil des EuGH bereithalten, um sich mit dessen Hilfe gegen die Zinsansprüche der Finanzverwaltung zu wehren, die diese aus der zeitlich verzögerten Rechnungskorrektur ableiten möchte.


Betriebsaufspaltung

Keine umsatzsteuerliche Organschaft

Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung eines Unternehmens in ein anderes Unternehmen voraus. Konsequenz ist, dass die Leistungen zwischen den beiden Unternehmen als sog. Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Diese Voraussetzungen waren bislang bei der Betriebsaufspaltung erfüllt, und zwar selbst dann, wenn mehrere Gesellschafter ausschließlich gemeinsam die Anteilsmehrheit an der Besitz- und Betriebsgesellschaft hatten. Auch waren bei einer Betriebsaufspaltung die Leistungen der Besitzgesellschaft an die Betriebs-GmbH nicht umsatzsteuerbar.
Etwas anderes soll jetzt aber nach Ansicht des BFH gelten, wenn die Anteilsmehrheit an Besitz- und Betriebsgesellschaft lediglich über eine Personengruppe gehalten wird. Das ist der Fall, wenn insbesondere die Besitzgesellschaft als Personengesellschaft organisiert ist. Konsequenz ist, dass es sich umsatzsteuerlich um zwei getrennte Unternehmen handelt, bei denen die gegenseitig erbrachten Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind, soweit keine Steuerbefreiungstatbestände greifen. Offengelassen hat der BFH, ob dies auch dann gilt, wenn zwischen beiden Gesellschaften ein Beherrschungsvertrag oder Stimmbindungsverträge abgeschlossen wurden oder nur ein Gesellschafter die Anteilsmehrheit an beiden Gesellschaften besitzt, der zugleich Geschäftsführer in beiden Gesellschaften ist.

Hinweis: Diese Rechtsprechung ist für Sie nur von geringer Bedeutung, wenn die Besitz-Personengesellschaft lediglich umsatzsteuerfreie Leistungen (wie die Vermietung von Grundbesitz) an die Betriebsgesellschaft ausführt. In allen anderen Fällen werden wir Sie zeitnah über die Übergangsregelungen der Finanzverwaltung informieren und zusammen mit Ihnen die notwendigen Schritte einleiten.


Gemischte Aufwendungen

Jetzt leichter absetzbar

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischter Aufwendungen geändert. Danach sind gemischt veranlasste Aufwendungen in größerem Umfang als bisher als Werbungskosten abziehbar bzw. steuerfrei zu erstatten. Dies betrifft z.B. die Aufwendungen für Firmenjubiläen, an denen häufig neben Geschäftspartnern auch private Gäste teilnehmen. Aufgrund der neueren Rechtsprechung ist künftig ein anteiliger Betriebsausgabenabzug zulässig.

Hinweis: Weitere Einzelheiten zu der Entscheidung des BFH und der dazu ergangenen Verwaltungsanweisung sowie einer möglichen Kostenaufteilung finden Sie in dem nachfolgenden Beitrag unter Punkt III „Aufteilungsmaßstab“.


Betriebsprüfung

Verzögerungsgeld

Nach § 146 Abs. 2b AO kann im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 € bis 250.000 € festgesetzt werden, wenn Sie innerhalb einer Ihnen gesetzten Frist

* sich weigern, eine digitale Außenprüfung zu ermöglichen,

* angeforderte Unterlagen nicht vorlegen bzw. Auskünfte verweigern oder

* Ihre elektronische Buchführung ohne Zustimmung des Finanzamts ins Ausland verlagern bzw. der Aufforderung zur Rückverlagerung ins Inland nicht nachkommen.

Der Anwendungsbereich des Verzögerungsgeldes ist auf die Betriebsprüfung beschränkt. Werden die Mitwirkungspflichten bei einer Umsatzsteuer-Nachschau oder einem Steuerstrafverfahren verletzt, dürfen die Finanzbehörden kein Verzögerungsgeld festsetzen. Die Verhängung des Verzögerungsgeldes liegt im Ermessen der Finanzbehörden.
Es handelt sich um ein Druckmittel eigener Art, das Sie zur fristgerechten Pflichterfüllung im Rahmen einer Betriebsprüfung anhalten (präventiver Charakter) und Vorteile aus dem verzögerten Verhalten abschöpfen soll (repressiver Charakter). Dementsprechend wird das Verzögerungsgeld ähnlich dem Verspätungszuschlag auch dann noch erhoben, wenn Sie Ihrer Mitwirkungsverpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen. Anders als beim Zwangsgeld (maximale Höhe: 25.000 €) mit bloßem Beugecharakter bleibt die Beitreibung des Verzögerungsgeldes auch bei Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen zulässig.


Aufbewahrungsfristen

Welche Unterlagen müssen Sie behalten?

Für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege (z.B. Quittungen) gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Liegen keine Besonderheiten (z.B. anhängige Gerichtsverfahren) vor, brauchen Sie ab dem 01.01.2011 solche Unterlagen aus der Zeit vor dem 01.01.2001 nicht mehr aufzubewahren, es sei denn, dass nach diesem Stichtag noch Eintragungen in den Büchern gemacht, Bilanzen bzw. Inventare erstellt oder Buchungsbelege gefertigt worden sind. Die sechsjährige Aufbewahrungsfrist gilt für Unterlagen vor dem 01.01.2005 (z.B. für empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe).

Hinweis: Bitte denken Sie daran, dass es aber in vielen Fällen zweckmäßig sein kann, auch ältere Unterlagen aufzubewahren. So sind Sie hinsichtlich des Nachweises der (tatbestandsmäßigen) Voraussetzungen des steuerlichen Aufwands beweispflichtig. Die Finanzbehörde kann Ihnen zwar aus der Vernichtung älterer Unterlagen keinen Vorwurf machen, was Ihnen allerdings nicht weiterhilft, wenn Sie in Beweisnot kommen und somit die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen gefährdet ist.

Bedeutsame Unterlagen für die Steuererklärung, für die die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, dürfen nicht vernichtet werden. Für die Jahre bis einschließlich 2004 kann das nur der Fall sein, wenn die Festsetzungsverjährungsfrist unterbrochen oder gehemmt wurde - wie z.B. durch die Einlegung eines Einspruchs oder den Beginn einer Betriebsprüfung.