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Ausländische Lebensversicherungen

Auslandsstiftungen

Familienstiftungen oder vergleichbare Rechtsträger werden in einigen Staaten praktisch überhaupt nicht oder äußerst begünstigt besteuert. Diese Nicht- oder Niedrigbesteuerung wird oft flankiert mit der Ablehnung zwischenstaatlicher Amtshilfe für Besteuerungszwecke. Über das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Zurechnung des Einkommens der Stiftung auf den Stifter oder den Begünstigten ermöglicht (vgl. JStG 2009: Verschärfte Nachweispflicht für Auslandsstiftungen.

Der neue § 15 Abs. 6 AStG schließt die Zurechnung des Einkommens aus, wenn die Stiftung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat mit Ausnahme von Liechtenstein hat. Das gilt aber nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Ansonsten wird das von der Stiftung erzielte Einkommen dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter bzw. den Begünstigten unabhängig davon zugerechnet, ob sie tatsächlich Zuwendungen von der Stiftung erhalten haben oder nicht. Dies soll der Verlagerung von Einkommen auf ausländische Stiftungen entgegenwirken. Diese Hinzurechnung gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen (§ 21 Abs. 18 AStG).