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VI. Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler


Selbstanzeige

Gesetzgeber plant Verschärfungen

Demgegenüber erscheint auch nach der Entscheidung des BGH die sogenannte gestufte Selbstanzeige weiterhin möglich, bei der die Meldung zunächst dem Grunde nach abgegeben und mit der Ankündigung verbunden wird, konkrete Angaben unverzüglich nachzureichen und zu präzisieren. Das kommt vor allem in Betracht, wenn es zeitlich knapp und die Selbstanzeige mit einer großzügigen Schätzung verbunden wird. Der Sachverhalt muss aber auch bereits bei der gestuften Selbstanzeige so präzise dargestellt sein, dass das Finanzamt in die Lage versetzt wird, ihn selbst ohne langwierige Nachforschungen aufklären zu können. Anderenfalls handelt es sich nur um die bloße Ankündigung einer Selbstanzeige, und zwar ohne strafbefreienden Charakter.
Auf Initiative des Bundesrats soll die AO um eine Änderung des § 371 AO erweitert werden, wonach der zuerst genannten Teilselbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr zukommt. Der neue § 371 AO soll dafür den Ausschluss der Straffreiheit nicht mehr an das Erscheinen des Prüfers, sondern zeitlich vorgeschoben an die in den Akten dokumentierte Absendung der Prüfungsanordnung knüpfen. Korrespondierend dazu ist geplant, eine Strafbefreiung künftig bereits dann auszuschließen, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Auf die Bekanntgabe der Einleitung käme es nicht mehr an. Wenn die Prüfung der betreffenden Steuerarten und Besteuerungszeiträume abgeschlossen ist, soll eine Selbstanzeige - anders als bisher - für dieselben Zeiträume ausgeschlossen sein. Für eine Entdeckung der Tat und den daraus resultierenden Ausschluss der Selbstanzeige würde es künftig genügen, wenn die Tat nach den objektiven Umständen entdeckt worden war. Auf eine schwer nachweisbare subjektive Kenntnis des Täters von der Tatendeckung käme es nicht mehr an. Neben diesen höheren Hürden für die Straffreiheit soll der Weg zur Steuerehrlichkeit auch teurer werden. Die Wirksamkeit der Selbstanzeige hängt weiterhin davon ab, dass die hinterzogene Steuer fristgerecht nachentrichtet wird. Künftig muss zur Erlangung der Straffreiheit zugleich ein Zuschlag von 5 % auf den Hinterziehungsbetrag geleistet werden. Dieser Zuschlag soll zusätzlich zu den Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen erhoben werden. Entgegen den Forderungen des Bundesrats hat der Gesetzgeber diese Änderungen nicht in das JStG 2010 aufgenommen.

Kindergeld

Erwerbstätigkeit schließt Kindergeld nicht aus

Hinweis: In noch offenen Fällen können Sie sich daher auf diese günstige Rechtsprechung berufen, sofern sie zur Berücksichtigung Ihres Kindes führt.


Wiedereingeführte Entfernungspauschale

Hinweis: Sofern durch den Ansatz der Fahrtkosten ab dem ersten Kilometer bzw. Pauschalen die Einkünfte des Kindes unter den Grenzbetrag rutschen, erhalten die Eltern - ggf. rückwirkend ab 2007 - wieder Kindergeld. Dazu ist bei bisher vorläufigen Ablehnungen innerhalb der Festsetzungsfrist ein Antrag bei der Familienkasse zu stellen. Die Frist für die Kindergeldfestsetzung endet frühestens mit Ablauf des 31.12.2011.

Zinsen aus Steuererstattungen

Künftig doch Einkünfte aus Kapitalvermögen

Hinweis: Es müssen alle noch offenen Veranlagungen daraufhin überprüft werden, inwieweit in ihnen Erstattungszinsen aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung nunmehr zu Unrecht besteuert wurden. Unter Verweis auf die Entscheidung des BFH ist eine Änderung der Bescheide zu beantragen. Der Gesetzgeber will jedoch an der Steuerpflicht der Erstattungszinsen festhalten und hat deshalb im JStG 2010 festgelegt, dass sie zu den sonstigen Kapitalforderungen und damit zu den Kapitaleinkünften zählen. Die Neuregelung soll rückwirkend für alle noch offenen Fälle gelten, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.

Eingetragene Lebenspartnerschaften

Ungleichbehandlung bei der Erbschaftsteuer verfassungswidrig

Neues Erbschaftsteuerrecht

Verfassungsbeschwerden anhängig

Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge

Einschränkung des Zuflussprinzips

Beteiligung an ausländischen Gesellschaften

Anzeigepflichten

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland,
2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften, deren Aufgabe oder Änderung,
3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft im Ausland, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 € beträgt.
Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis abzugeben. Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden kann.