Hinweis: Es müssen alle noch offenen Veranlagungen daraufhin überprüft werden, inwieweit in ihnen Erstattungszinsen aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung nunmehr zu Unrecht besteuert wurden. Unter Verweis auf die Entscheidung des BFH ist eine Änderung der Bescheide zu beantragen. Der Gesetzgeber will jedoch an der Steuerpflicht der Erstattungszinsen festhalten und hat deshalb im JStG 2010 festgelegt, dass sie zu den sonstigen Kapitalforderungen und damit zu den Kapitaleinkünften zählen. Die Neuregelung soll rückwirkend für alle noch offenen Fälle gelten, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Ungleichbehandlung bei der Erbschaftsteuer verfassungswidrig
Neues Erbschaftsteuerrecht
Verfassungsbeschwerden anhängig
Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge
Einschränkung des Zuflussprinzips
Beteiligung an ausländischen Gesellschaften
Anzeigepflichten
1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland,
2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften, deren Aufgabe oder Änderung,
3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft im Ausland, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 € beträgt.
Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis abzugeben. Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden kann.