rückwirkend zum 01.01.2007 zu beseitigen. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung dazu Stellung bezogen, so dass seit dem 10.09.2010 Folgendes gilt:
1. Enthalten Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide bereits einen Vorläufigkeitsvermerk zu dieser Frage, ist bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich nichts zu veranlassen. Wird im Vorgriff auf die Neuregelung eine vorläufige steuermindernde Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers beantragt, bestehen keine Bedenken, einen vorläufigen Steuerbescheid zu erlassen, in dem die Aufwendungen bis zu 1.250 € als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung und die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
2. Anhängige Einspruchsverfahren ruhen weiterhin bis zum Inkrafttreten der Neuregelung. Eine im Einspruchsverfahren gewährte Aussetzung der Vollziehung gilt unverändert fort. An ihrer Stelle kann auch ein vorläufiger Abhilfebescheid erlassen werden. Noch nicht veranlagte Steuerfälle sind aus verwaltungsökonomischen Gründen bis zur Neuregelung vorläufig zu veranlagen. Auch hier sind die Aufwendungen bis zu 1.250 € als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Hinweis: Der Erlass der Finanzverwaltung eröffnet keine Möglichkeit für die Änderung von bereits bestandskräftigen Bescheiden. Das betrifft vor allem nichtangefochtene Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2007, denen noch kein Vorläufigkeitsvermerk von Amts wegen beigefügt worden ist. Die neue gesetzliche Regelung ist im JStG 2010 enthalten. Entsprechend den Vorgaben der Finanzverwaltung sind trotz der Rückwirkung für die Jahre ab 2007 Änderungen bestandskräftiger Bescheide nicht vorgesehen. Die Gesetzesfassung lehnt sich an die alte Gesetzeslage vor Inkrafttreten der verfassungswidrigen Änderung an und erlaubt einen Abzug von bis zu 1.250 € als Werbungskosten, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte
Pflichtveranlagung soll künftig eingeschränkt werden
Lohnsteuerkarte 2010
Übergangsregelung für 2011
Hinweis: Ab 2011 werden alle Änderungen und Eintragungen von den Finanzämtern durchgeführt.
Lohnsteuer
Frühstückskosten bei Hotelübernachtung
Gleiches gilt, wenn zwar der Arbeitnehmer die Buchung vornimmt, das aber aufgrund einer Dienstanweisung des Arbeitgebers erfolgt. Bei einer solchen arbeitgeberveranlassten Mahlzeitengestellung ist weiterhin der Sachbezugswert für ein Frühstück als Arbeitslohn anzusetzen (für 2010: 1,57 €). Werden dem Arbeitnehmer bei der Reisekostenabrechnung 1,57 € abgezogen, beträgt der geldwerte Vorteil 0 € und eine Lohnversteuerung wird vermieden.
Fehlt eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung, z.B. weil der Arbeitnehmer das Hotelzimmer eigenverantwortlich bucht, gilt: Ist der Preis für das Frühstück nicht gesondert ausgewiesen, muss der Gesamtpreis der Rechnung zur Ermittlung der steuerfrei ersetzbaren Übernachtungskosten um 4,80 € (20 % von 24 €) gekürzt werden. Dies gilt auch dann, wenn in der Rechnung die übrigen, dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegenden Leistungen unaufgegliedert in einem Sammelposten ausgewiesen werden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als steuerfrei ersetzbare Reisenebenkosten zu behandeln, wenn keine Nebenleistungen enthalten sind, die nicht als Reisenebenkosten gelten (z.B. Pay-TV oder Massagen).
Wird das Frühstück in der Rechnung gesondert ausgewiesen, müssen dessen tatsächliche Kosten (Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer) angesetzt werden. Das ist für den Arbeitnehmer nachteilig, wenn das Frühstück - wie regelmäßig - teurer als 4,80 € ist.
Antragsveranlagung
Zweijahresfrist ist auch vor 2005 abgeschafft