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III. Tipps/Hinweise für Arbeitgeber u.Arbeitnehmer


Gemischte Aufwendungen

Aufteilungsmaßstab


Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung: Sie erkennt bei einer untergeordneten privaten Mitveranlassung von weniger als 10 % die Aufwendungen in vollem Umfang als abziehbare Werbungskosten an. Jedoch muss der Reise ein eindeutiger unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde liegen. Das ist der Fall, wenn z.B. der Arbeitnehmer aufgrund einer Weisung seines Arbeitgebers einen ortsgebundenen Pflichttermin wahrnimmt oder der Unternehmer einen ortsgebundenen Geschäftsabschluss tätigt und die Reise mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet.

Bei einer untergeordneten beruflichen Mitveranlassung von weniger als 10 % sind die Aufwendungen hingegen in vollem Umfang nichtabziehbar.

Die Aufteilung der Kosten ist nach objektiven, also nach außen erkennbaren und nachvollziehbaren Kriterien vorzunehmen, z.B. nach Zeit-, Mengen- oder Flächenanteilen oder nach Köpfen. Auch eine Schätzung des beruflichen Anteils ist möglich.
Hinweis: Aufgrund der geänderten Rechtsansicht bietet es sich bei auswärtigen Geschäftsterminen an, die Reise durch vorangehende oder nachfolgende Privataufenthalte zu verlängern. Auch bei Firmenjubiläen, an denen neben guten Geschäftsfreunden und -partnern auch private Gäste teilnehmen, ist künftig ein anteiliger Betriebsausgabenabzug zulässig.

Private Pkw-Nutzung

Änderungen bei der 1%-Regelung

Es gibt weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Kfz aus einem arbeitgebereigenen Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dass der Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt privat nutzt, so der BFH weiter. Zudem lässt sich ein für die Privatnutzung sprechender Anscheinsbeweis umso leichter erschüttern, je geringer der Unterschied zwischen dem Privat- und dem Dienstfahrzeug des Arbeitnehmers ausfällt oder wenn er aufgrund seiner herausgehobenen Position im Betrieb jederzeit auf den Firmenwagen zugreifen kann.


Fahrzeugbezogene 1%-Regelung kann zu Mehrfachbesteuerung führen - Was ist zu tun?

sämtliche zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge an, bei denen die private Nutzung nicht ausgeschlossen ist. Es gilt damit eine fahrzeugbezogene und nicht eine personenbezogene Anwendung der 1%-Regelung.
Das führt in vielen Fällen zu grotesken, unangemessenen Ergebnissen, muss aber zur Kenntnis genommen werden. Um hohe steuerliche Belastungen zu vermeiden, ist in der Regel nur die Führung von Fahrtenbüchern für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge anzuraten.

Beispiel: Im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers befinden sich zwei Fahrzeuge, ein BMW Z1 (Bruttolistenpreis: 44.000 €) und ein Mercedes Kombi E-Klasse (Bruttolistenpreis: 55.000 €), die jeweils zu über 50 % betrieblich genutzt werden. Fahrtenbücher werden nicht geführt. Dem Unternehmer werden daher nach der BFH-Rechtsprechung insgesamt 990 € im Rahmen der 1%-Regelung zugerechnet und nicht wie bisher der höhere der beiden Werte (= 55.000 € x 1 % = 550 €).

Das BFH-Urteil lässt sich nicht uneingeschränkt auf die Lohnbesteuerung von Arbeitnehmern übertragen, denen mehrere Firmenwagen zur Verfügung stehen. Denn die Nutzung durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen (z.B. Kinder) scheidet immer dann aus, wenn dem Arbeitnehmer nicht alle Fahrzeuge zur freien Verfügung überlassen werden, sondern er sich stets zwischen mehreren Fahrzeugen entscheidet muss. Hier spricht einiges dafür, den Bruttolistenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde zu legen. Das gilt auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.


Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

nur mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu besteuern, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen monatlich an weniger als 15 Tagen für solche Fahrten nutzt. Das setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer belegen kann, wie viele Fahrten im jeweiligen Kalendermonat zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte tatsächlich durchgeführt worden sind, z.B. anhand einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder von Reisekostenabrechnungen.
Die Finanzverwaltung wendet die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung über diesen Einzelfall hinaus nicht an und setzt weiter - unabhängig von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten - für jeden Monat und je Entfernungskilometer 0,03 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens an. Zurzeit sind wieder Verfahren vor dem BFH anhängig.
Hinweis: Gegen (Lohnsteuer-)Nachforderungs- bzw. Haftungsbescheide sollten Sie daher unter Hinweis auf die vor dem BFH anhängigen Verfahren Einspruch einlegen.

Abfindung

Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses

Um sicherzustellen, dass Abfindungen nach der sog. Fünftelregelung begünstigt besteuert werden, muss die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt werden. So entsteht durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung. Eine solche Zusammenballung liegt jedoch nicht vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich dadurch ein Progressionsnachteil ergibt.
Die Rechtsprechung lässt die Fünftelregelung aber zu, wenn der Arbeitnehmer in einem Jahr nur eine geringfügige Teilleistung (z.B. 1.000 €) und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung im anderen Jahr in einem Betrag (z.B. 76.000 €) erhalten hat. Wann von einer geringfügigen Teilleistung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann, ist jedoch bislang nicht abschließend geklärt, so dass in Zweifelsfällen auf eine solche Aufteilung verzichtet werden sollte.

Neue Verwaltungsanweisungen

Lohnsteuer-Richtlinien 2011 in Arbeit

Firmenwagen: Setzt der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil nach den im Fahrtenbuch nachgewiesenen Kosten an, bleiben die vom Arbeitnehmer übernommenen Aufwendungen außer Ansatz. Dies gilt auch für alle anderen Beiträge wie z.B. für einen auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren. Vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten einer Privatfahrt sind in voller Höhe als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen.
Fortbildung: Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Maßnahmen im überwiegend betrieblichen Interesse durchgeführt werden. Dem betrieblichen Interesse steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist und der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Kosten allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsschluss schriftlich zugesagt hat.
Kundeneinsatz: Unabhängig von der Dauer der Tätigkeit handelt es sich bei betrieblichen Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers nicht um regelmäßige Arbeitsstätten. Demzufolge sind die Fahrten günstig nach den Regeln für Dienstreisen und nicht nur über die Entfernungspauschale absetzbar.
Kindergarten: Der steuerbefreite Zuschuss setzt voraus, dass der Zuschuss für die Betreuung nicht-schulpflichtiger Kinder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Eine Zahlung durch Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld schadet dagegen nicht.
Doppelte Haushaltsführung: Ein Arbeitnehmer kann seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und dort einen Zweithaushalt begründen.
Lohnsteuerkarte: Verluste aus Kapitalvermögen werden nur noch ausnahmsweise als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Häusliches Arbeitszimmer

Neuregelung auf den Weg gebracht

rückwirkend zum 01.01.2007 zu beseitigen. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung dazu Stellung bezogen, so dass seit dem 10.09.2010 Folgendes gilt:
1. Enthalten Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide bereits einen Vorläufigkeitsvermerk zu dieser Frage, ist bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich nichts zu veranlassen. Wird im Vorgriff auf die Neuregelung eine vorläufige steuermindernde Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers beantragt, bestehen keine Bedenken, einen vorläufigen Steuerbescheid zu erlassen, in dem die Aufwendungen bis zu 1.250 € als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung und die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
2. Anhängige Einspruchsverfahren ruhen weiterhin bis zum Inkrafttreten der Neuregelung. Eine im Einspruchsverfahren gewährte Aussetzung der Vollziehung gilt unverändert fort. An ihrer Stelle kann auch ein vorläufiger Abhilfebescheid erlassen werden. Noch nicht veranlagte Steuerfälle sind aus verwaltungsökonomischen Gründen bis zur Neuregelung vorläufig zu veranlagen. Auch hier sind die Aufwendungen bis zu 1.250 € als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Hinweis: Der Erlass der Finanzverwaltung eröffnet keine Möglichkeit für die Änderung von bereits bestandskräftigen Bescheiden. Das betrifft vor allem nichtangefochtene Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2007, denen noch kein Vorläufigkeitsvermerk von Amts wegen beigefügt worden ist. Die neue gesetzliche Regelung ist im JStG 2010 enthalten. Entsprechend den Vorgaben der Finanzverwaltung sind trotz der Rückwirkung für die Jahre ab 2007 Änderungen bestandskräftiger Bescheide nicht vorgesehen. Die Gesetzesfassung lehnt sich an die alte Gesetzeslage vor Inkrafttreten der verfassungswidrigen Änderung an und erlaubt einen Abzug von bis zu 1.250 € als Werbungskosten, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte

Pflichtveranlagung soll künftig eingeschränkt werden

Lohnsteuerkarte 2010

Übergangsregelung für 2011


Hinweis: Ab 2011 werden alle Änderungen und Eintragungen von den Finanzämtern durchgeführt.

Lohnsteuer

Frühstückskosten bei Hotelübernachtung


Gleiches gilt, wenn zwar der Arbeitnehmer die Buchung vornimmt, das aber aufgrund einer Dienstanweisung des Arbeitgebers erfolgt. Bei einer solchen arbeitgeberveranlassten Mahlzeitengestellung ist weiterhin der Sachbezugswert für ein Frühstück als Arbeitslohn anzusetzen (für 2010: 1,57 €). Werden dem Arbeitnehmer bei der Reisekostenabrechnung 1,57 € abgezogen, beträgt der geldwerte Vorteil 0 € und eine Lohnversteuerung wird vermieden.

Fehlt eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung, z.B. weil der Arbeitnehmer das Hotelzimmer eigenverantwortlich bucht, gilt: Ist der Preis für das Frühstück nicht gesondert ausgewiesen, muss der Gesamtpreis der Rechnung zur Ermittlung der steuerfrei ersetzbaren Übernachtungskosten um 4,80 € (20 % von 24 €) gekürzt werden. Dies gilt auch dann, wenn in der Rechnung die übrigen, dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegenden Leistungen unaufgegliedert in einem Sammelposten ausgewiesen werden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als steuerfrei ersetzbare Reisenebenkosten zu behandeln, wenn keine Nebenleistungen enthalten sind, die nicht als Reisenebenkosten gelten (z.B. Pay-TV oder Massagen).
Wird das Frühstück in der Rechnung gesondert ausgewiesen, müssen dessen tatsächliche Kosten (Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer) angesetzt werden. Das ist für den Arbeitnehmer nachteilig, wenn das Frühstück - wie regelmäßig - teurer als 4,80 € ist.

Antragsveranlagung

Zweijahresfrist ist auch vor 2005 abgeschafft