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I. Tipps und Hinweise für Unternehmer

I. Tipps und Hinweise für Unternehmer

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Poolbewertung

* Bewegliche Anlagegüter mit einem Nettopreis ohne Umsatzsteuer von bis zu 410 € dürfen wieder sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Wirtschaftsgüter ab 410,01 € sind über die jeweilige Nutzungsdauer abzuschreiben.
* Alternativ kann - entsprechend der seit dem 01.01.2008 geltenden Regelung für GwG - ein Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter von 150,01 € bis 1.000 € gebildet und anschließend einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben werden. Lediglich Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert von bis zu 150 € sind in diesem Fall sofort in voller Höhe zum Abzug zugelassen.
Hinweis: Das Wahlrecht ist für alle im Wirtschaftsjahr 2010 erworbenen Wirtschaftsgüter zwingend einheitlich auszuüben. Prüfen Sie daher, welche Methode für Sie günstiger ist. Sind 2010 eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern mit einem Wert von bis zu 410,00 € erworben worden und soll eine optimale Gewinnminderung erfolgen, ist eine Sofortabschreibung empfehlenswert. Wird jedoch der Sammelposten gebildet, sind die Anschaffungskosten über die Laufzeit von fünf Jahren gleichmäßig abzuschreiben. Eine vorzeitige Auflösung wegen Entnahme, Verkauf, Verschrottung etc. ist ausgeschlossen.

Abschreibungsmöglichkeiten

Keine degressive AfA mehr für 2011

Entscheiden Sie sich im Jahr 2010 für den Sofortabzug von Wirtschaftsgütern bis 410 €, können auch schon bewegliche Wirtschaftsgüter ab 410,01 € degressiv abgeschrieben werden.
Hinweis: Prüfen Sie rechtzeitig, ob es sinnvoll ist, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens noch bis Ende 2010 anzuschaffen, um die degressive AfA zu nutzen.

Abschreibungsmöglichkeiten

AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage

Elektronische Datenübermittlung

Die E-Bilanzen

Hinweis: Hier handelt es sich wahrscheinlich um ein redaktionelles Versehen. Richtig muss es heißen, dass auch „für“ das Veranlagungsjahr 2011 von einer elektronischen Übermittlung abgesehen werden kann. Ob das BMF diese Ungenauigkeit mit Einführung der elektronischen Übermittlung noch klarstellen wird, bleibt abzuwarten.

Investitionsförderung für kleinere und mittlere Betriebe

Investitionsabzugsbetrag


* Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen (Eigenkapital) in der Steuerbilanz zum 31.12.2010 den Betrag von 335.000 € (ab 2011: 235.000 €) nicht übersteigen.
* Bei Einnahmenüberschussrechnern darf der Gewinn 2010 ohne den Investitionsabzugsbetrag nicht über 200.000 € liegen (ab 2011: 100.000 €).
* Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert des Betriebs in dem betreffenden Jahr nicht größer als 175.000 € sein (ab 2011: 125.000 €).

Entscheidend ist bei bilanzierenden Unternehmen das steuerliche Betriebsvermögen. Bei Personengesellschaften ist das Sonderbetriebsvermögen einzubeziehen.

Hinweis: Erfüllen Sie die Größenkriterien im Jahr 2010, nicht aber in 2011, sollten Sie abwägen, ob Sie für bis zum 31.12.2013 geplante Investitionen bereits 2010 einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Denn maßgeblich für die Erfüllung der Größenmerkmale ist allein das Wirtschaftsjahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags.

Bitte beachten Sie auch, dass ein in 2007 gebildeter Investitionsabzugsbetrag noch in diesem Jahr aufgelöst werden muss, wenn bis zum Jahresende die Investition nicht getätigt wird. Das hat eine Änderung des Steuerbescheids 2007 und eine Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachzahlung in Höhe von 6 % pro Jahr zur Folge. Prüfen Sie daher, ob Sie die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags verhindern können, indem Sie noch bis zum 31.12.2010 die geplante Anschaffung tätigen.

Sonder-Abschreibung


Bilanzberichtigung

Erleichterte Korrekturmöglichkeiten bei geänderter Rechtslage?

objektiven Rechtsverstoß im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung und unter Berücksichtigung der am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse erkennen konnte (subjektiver Fehlerbegriff). Dieser subjektive Fehlerbegriff galt bislang nicht nur für die Beurteilung von Tatsachen, sondern auch von bilanzrechtlichen Rechtsfragen. War die Rechtslage im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärt, weil noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen war, dann war jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als richtig anzusehen.

Diesen Grundsatz will der 1. Senat des BFH für ungeklärte Rechtsfragen oder eine spätere Rechtsprechungsänderung nicht akzeptieren. Deshalb hat er die Frage dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt. Es solle stets auf die objektive Rechtslage ankommen, auch wenn sie sich erst im Nachhinein durch Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage zeige. Bestätigt der Große Senat die Einschätzung, ermöglicht dies eine erweiterte Korrektur der (Steuer-) Bilanz unter leichteren Voraussetzungen als bisher - und zwar sowohl zu Lasten als auch zugunsten des Steuerpflichtigen (je nachdem, zu wessen Gunsten die geklärte Rechtslage ausfällt).

Hinweis: Ändert sich die Rechtsprechung zugunsten des Unternehmers, nachdem die Bilanz beim Finanzamt eingereicht wurde, ist unbedingt zu prüfen, ob die Bilanz nicht daraufhin geändert werden kann. Schließlich führen Änderungen zugunsten des Unternehmers zu niedrigeren Steuerbelastungen. Es ist daher empfehlenswert, Einspruch einzulegen und die Entscheidung des Großen Senats abzuwarten. Denn nur so ist sichergestellt, dass bei positiver Entscheidung des Großen Senats eine Bilanzänderung zu Ihren Gunsten erfolgen kann.

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Grundsätze zur Ausübung steuerlicher Wahlrechte

Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit und damit das handelsrechtliche Wahlrecht zur Übernahme von steuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften abgeschafft. Folglich werden zukünftig Handels- und Steuerbilanz in vielen Fällen deutlich voneinander abweichen. Es wird sich daher oftmals nicht vermeiden lassen, neben der Handelsbilanz zusätzlich eine Steuerbilanz zu erstellen. Welche Abweichungen bestehen bzw. wie mit den unterschiedlichen Bilanzansätzen umzugehen ist, sollte im Zusammenhang mit der Bilanzerstellung erörtert werden. Wichtig ist die gesetzliche Vorgabe, dass die Ausübung steuerlicher Wahlrechte an die Beachtung von Dokumentationspflichten geknüpft ist, um Abweichungen von der Handelsbilanz nachvollziehen zu können:
Wirtschaftsgüter, die nicht mit den handelsrechtlichen Werten angesetzt werden, müssen in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden, die Bestandteil der Buchführung sind. Anzugeben sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen. Eine besondere Form ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Angaben im Anlagenverzeichnis oder einem Verzeichnis der GwG enthalten sind. Gleiches gilt für Zuschüsse zu Anlagegütern, soweit sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert haben, für Rücklagen dagegen nur, wenn sie in folgenden Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts übertragen werden.
Hinweis: Wird das Verzeichnis nicht oder nicht vollständig geführt, wird die Finanzbehörde den Gewinn so ermitteln, als wäre das Wahlrecht nicht ausgeübt worden.

Freibetrag bei Veräußerungsgewinnen

BFH spricht sich für das Meistbegünstigungsprinzip aus


Beispiel: Der Veräußerungsgewinn beträgt insgesamt 90.000 €. Davon unterliegen 15.000 € dem Teileinkünfteverfahren (z.B. weil sie auf eine im Betriebsvermögen befindliche GmbH-Beteiligung entfallen), nicht aber die übrigen 75.000 €. Der Freibetrag von 45.000 € ist damit zunächst mit den 15.000 € zu verrechnen.

Der verbleibende Freibetrag von 30.000 € mindert den Veräußerungsgewinn, so dass als steuerpflichtiger Erlös ein Betrag von 45.000 € verbleibt, auf den das Teileinkünfteverfahren keine Anwendung findet.

Reverse-Charge-Verfahren

Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben

1. Nur bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, bei denen sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, und nicht - wie bislang - mit Vorlage der Rechnung bzw. mit Ablauf des Monats, der auf die Leistungsausführung folgt.

Beispiel: Ein Frachtführer aus Polen hat für einen in Köln ansässigen Unternehmer am 29.07.2010 eine Güterbeförderung von Polen nach Köln ausgeführt. Der Ort der sonstigen Leistung liegt nach § 3a Abs. 2 UStG beim Empfänger, also in Köln. Der deutsche Unternehmer schuldet nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für die steuerpflichtige sonstige Leistung des Frachtführers. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats Juli 2010.

Für alle anderen Fälle der Übertragung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 UStG bleibt es bei dem bisherigen Zeitpunkt der Steuerentstehung.
2. Dauerleistungen wurden bislang erst dann besteuert, wenn die Leistung vollends erbracht worden war, es sei denn, es wurden Abschlagsrechnungen gestellt. Um auch in diesen Fällen eine zeitnahe Umsatzbesteuerung sicherzustellen, werden grenzüberschreitende Dauerleistungen nun zumindest jährlich besteuert. Daher müssen Sie erstmals mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 bei grenzüberschreitenden Dauerleistungen an eine Besteuerung denken, selbst wenn eine Endabrechnung noch aussteht. Die Abgabefrist endet am 10.01.2011.
3. Durch das JStG 2010 soll ab dem 01.01.2011 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zusätzlich auf steuerpflichtige Lieferungen bestimmter Formen von Gold erweitert werden.

Zusammenfassende Meldungen

Neue Meldezeitpunkte bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

Lieferungen: Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben müssen seit dem 01.07.2010 die Zusammenfassenden Meldungen (ZM) monatlich (bisher: quartalsweise) abgegeben werden. Die Abgabefrist wurde vom 10. auf den 25. Tag des Folgemonats verschoben. Beträgt die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal weniger als 50.000 €, kann die ZM weiterhin vierteljährlich abgegeben werden. Bis Ende 2011 gilt sogar eine Übergangsfrist mit einer Schwelle von 100.000 €. Eine Dauerfristverlängerung ist dagegen nicht mehr vorgesehen.
Sonstige Leistungen: Innergemeinschaftliche Dienstleistungen, die seit dem 01.01.2010 in den ZM anzugeben sind, müssen weiterhin quartalsweise mitgeteilt werden. Bei einer monatlichen Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferungen können die innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ebenfalls monatlich gemeldet werden. Sie sind jedoch spätestens in der monatlichen Meldung zum Ende eines jeweiligen Quartals aufzunehmen.

Beherbergungsleistungen

Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Diese Unterscheidung macht eine Aufteilung der Hotelrechnungen für den Vorsteuerabzug bei Geschäftsreisenden erforderlich, die praktisch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erlaubt das BMF Vereinfachungen dergestalt, wonach die mit dem erhöhten Steuersatz zu versteuernden Leistungen in einem Pauschalpreis ausgewiesen und zu einem Sammelposten („Business-Package“ bzw. „Service-Pauschale“) zusammengefasst werden dürfen - vorausgesetzt, es sind keine Einzelpreise vereinbart worden. Es wird auch nicht beanstandet, wenn die Leistungen 20 % des Pauschalentgelts betragen und mit 19 % Umsatzsteuer berechnet werden.
Offen ist jedoch, ob die von der Finanzverwaltung angenommene erhöhte Umsatzbesteuerung für Verpflegungsleistungen rechtlich zutreffend ist. Denn nach einer Entscheidung des BFH handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels steuerbar ist. Die Finanzverwaltung hat die BFH-Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass belegt und wendet sie damit über den Einzelfall hinaus nicht an. Hier bleibt die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten.
Hinweis: Prüfen Sie daher Ihre im Jahr 2010 erhaltenen Hotelrechnungen daraufhin, ob sie den neuen Anforderungen genügen: Denn nur dann ist sichergestellt, dass Sie den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen können. Das gilt spätestens seit April 2010, da zu diesem Zeitpunkt die vom BMF anerkannte Übergangsfrist für die Hotelbranche, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, abgelaufen ist.

Speisen zum Mitnehmen

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Speisen zum Mitnehmen?

Der BFH ist der Ansicht, dass bei zubereiteten Speisen - unabhängig von der bisherigen Differenzierung - stets der volle Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Er hat deshalb mehrere Verfahren zu dieser Thematik ausgesetzt und die Fragen dem EuGH zur Überprüfung vorgelegt. Bis zur Entscheidung will die Finanzverwaltung an der bisherigen Differenzierung festhalten. Lediglich hinsichtlich der Bestuhlung von Kinos, Sporthallen und Stadien hat sie klargestellt, dass diese ab 01.07.2010 nicht als besondere Verzehreinrichtung anzusehen ist, und zwar auch dann nicht, wenn Getränkehalter zum Abstellen eines Getränks vorhanden sind.
Hinweis: Inwieweit es aber für Sie zu einer nachträglichen Änderung der noch offenen Steuerbescheide kommen wird, wenn die Entscheidung des EuGH zur umfassenden Anwendung des vollen Umsatzsteuersatzes ergeht, ist ungewiss. Denn insbesondere Umsatzsteuer-Voranmeldungen stehen von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und können damit unabhängig von einer Einspruchsfrist jederzeit geändert werden, solange nicht die Verjährung eingetreten ist. Das gilt auch für Umsatzsteuerjahresbescheide, sofern sie den Vorbehalt der Nachprüfung tragen. Es ist also Vorsicht geboten.

Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Elektronische Abgabeverpflichtung

Vorsteuerabzug

Erweiterte Korrektur von fehlerhaften Rechnungen


Hinweis: Für den Fall, dass bei Ihnen eine Betriebsprüfung für vergangene Zeiträume den Vorsteuererstattungsanspruch aufgrund fehlerhafter Rechnungsangaben versagen will und Sie sich eine korrigierte Rechnung beschaffen können, sollten Sie das Urteil des EuGH bereithalten, um sich mit dessen Hilfe gegen die Zinsansprüche der Finanzverwaltung zu wehren, die diese aus der zeitlich verzögerten Rechnungskorrektur ableiten möchte.

Betriebsaufspaltung

Keine umsatzsteuerliche Organschaft

ausschließlich gemeinsam die Anteilsmehrheit an der Besitz- und Betriebsgesellschaft hatten. Auch waren bei einer Betriebsaufspaltung die Leistungen der Besitzgesellschaft an die Betriebs-GmbH nicht umsatzsteuerbar.
Etwas anderes soll jetzt aber nach Ansicht des BFH gelten, wenn die Anteilsmehrheit an Besitz- und Betriebsgesellschaft lediglich über eine Personengruppe gehalten wird. Das ist der Fall, wenn insbesondere die Besitzgesellschaft als Personengesellschaft organisiert ist. Konsequenz ist, dass es sich umsatzsteuerlich um zwei getrennte Unternehmen handelt, bei denen die gegenseitig erbrachten Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind, soweit keine Steuerbefreiungstatbestände greifen. Offengelassen hat der BFH, ob dies auch dann gilt, wenn zwischen beiden Gesellschaften ein Beherrschungsvertrag oder Stimmbindungsverträge abgeschlossen wurden oder nur ein Gesellschafter die Anteilsmehrheit an beiden Gesellschaften besitzt, der zugleich Geschäftsführer in beiden Gesellschaften ist.

Hinweis: Diese Rechtsprechung ist für Sie nur von geringer Bedeutung, wenn die Besitz-Personengesellschaft lediglich umsatzsteuerfreie Leistungen (wie die Vermietung von Grundbesitz) an die Betriebsgesellschaft ausführt. In allen anderen Fällen werden wir Sie zeitnah über die Übergangsregelungen der Finanzverwaltung informieren und zusammen mit Ihnen die notwendigen Schritte einleiten.

Gemischte Aufwendungen

Jetzt leichter absetzbar


Hinweis: Weitere Einzelheiten zu der Entscheidung des BFH und der dazu ergangenen Verwaltungsanweisung sowie einer möglichen Kostenaufteilung finden Sie in dem nachfolgenden Beitrag unter Punkt III „Aufteilungsmaßstab“.

Betriebsprüfung

Verzögerungsgeld


* sich weigern, eine digitale Außenprüfung zu ermöglichen,

* angeforderte Unterlagen nicht vorlegen bzw. Auskünfte verweigern oder

* Ihre elektronische Buchführung ohne Zustimmung des Finanzamts ins Ausland verlagern bzw. der Aufforderung zur Rückverlagerung ins Inland nicht nachkommen.

Der Anwendungsbereich des Verzögerungsgeldes ist auf die Betriebsprüfung beschränkt. Werden die Mitwirkungspflichten bei einer Umsatzsteuer-Nachschau oder einem Steuerstrafverfahren verletzt, dürfen die Finanzbehörden kein Verzögerungsgeld festsetzen. Die Verhängung des Verzögerungsgeldes liegt im Ermessen der Finanzbehörden.
Es handelt sich um ein Druckmittel eigener Art, das Sie zur fristgerechten Pflichterfüllung im Rahmen einer Betriebsprüfung anhalten (präventiver Charakter) und Vorteile aus dem verzögerten Verhalten abschöpfen soll (repressiver Charakter). Dementsprechend wird das Verzögerungsgeld ähnlich dem Verspätungszuschlag auch dann noch erhoben, wenn Sie Ihrer Mitwirkungsverpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen. Anders als beim Zwangsgeld (maximale Höhe: 25.000 €) mit bloßem Beugecharakter bleibt die Beitreibung des Verzögerungsgeldes auch bei Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen zulässig.

Aufbewahrungsfristen

Welche Unterlagen müssen Sie behalten?


Hinweis: Bitte denken Sie daran, dass es aber in vielen Fällen zweckmäßig sein kann, auch ältere Unterlagen aufzubewahren. So sind Sie hinsichtlich des Nachweises der (tatbestandsmäßigen) Voraussetzungen des steuerlichen Aufwands beweispflichtig. Die Finanzbehörde kann Ihnen zwar aus der Vernichtung älterer Unterlagen keinen Vorwurf machen, was Ihnen allerdings nicht weiterhilft, wenn Sie in Beweisnot kommen und somit die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen gefährdet ist.

Bedeutsame Unterlagen für die Steuererklärung, für die die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, dürfen nicht vernichtet werden. Für die Jahre bis einschließlich 2004 kann das nur der Fall sein, wenn die Festsetzungsverjährungsfrist unterbrochen oder gehemmt wurde - wie z.B. durch die Einlegung eines Einspruchs oder den Beginn einer Betriebsprüfung.