Sie sind hier: Steuerliche Außenprüfungen / Betriebsprüfungen
Zurück zu: Dienstleistungen
Allgemein:

Suchen nach:

Auslandsstiftungen


Der neue § 15 Abs. 6 AStG schließt die Zurechnung des Einkommens aus, wenn die Stiftung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat mit Ausnahme von Liechtenstein hat. Das gilt aber nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Ansonsten wird das von der Stiftung erzielte Einkommen dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter bzw. den Begünstigten unabhängig davon zugerechnet, ob sie tatsächlich Zuwendungen von der Stiftung erhalten haben oder nicht. Dies soll der Verlagerung von Einkommen auf ausländische Stiftungen entgegenwirken. Diese Hinzurechnung gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen (§ 21 Abs. 18 AStG).

Gehe zu: Ausländische Lebensversicherungen