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Ausländische Lebensversicherungen


Darüber hinaus bringt § 45d Abs. 3 EStG eine neue Mitteilungsverpflichtung für inländische Versicherungsvermittler bei Abschluss eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags nach 2008 mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen. Diese beinhaltet neben Namen, Anschrift und Steueridentifikationsnummer auch die Versicherungssumme und Laufzeit sowie Angaben, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt. Alternativ kann das Versicherungsunternehmen das Bundeszentralamt für Steuern freiwillig über den Abschluss eines Vertrags informieren.

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