steuerliche Behandlung betrieblicher Fuhrpark


Gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen widerlegt Anschein der Privatnutzung:



Wer einen Dienstwagen nutzt, muss den geldwerten Vorteil monatlich mit 1 % des Bruttolistenneupreises versteuern. Hinzu kommt die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, die mit 0,03 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb angesetzt wird. Das höchste deutsche Finanzgericht hat erneut klargestellt, dass diese typisierende Berechnungsmethode unabhängig davon gilt, ob nur ein Gebrauchtwagen überlassen wird, der zum Zeitpunkt der Überlassung einen wesentlich geringeren Zeitwert hat, oderdass Neufahrzeuge üblicherweise mit hohen Rabatten auf den Listenpreis verkauft werden.

Mit dieser Argumentation lässt sich daher leider kein Einspruchsverfahren mehr gewinnen.

Immerhin darf die private Nutzung eines dienstlichen Fahrzeugs nicht einfach so unterstellt werden, vor allem, wenn sich im Privatvermögen eines Unternehmers ein gleichwertiges Fahrzeug befindet, das ihm für Privatfahrten zur Verfügung steht: Selbst wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, ist der Beweis des ersten Anscheins, der für eine Privatnutzung spricht, entkräftet. In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall befand sich im Betriebsvermögen eines Unternehmers ein Porsche 911 und in seinem Privatvermögen ein Porsche 928 S4.

Praxistipp: Gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen können danach ein wichtiges Argument gegen eine unterstellte Privatnutzung und damit gegen die Anwendung der 1-%-Regelung darstellen. Weisen Sie uns unbedingt darauf hin, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr privates Fahrzeug dem betrieblichen Pkw gleichwertig ist. Wir überprüfen das gerne für Sie und weisen die Finanzverwaltung dann gegebenenfalls auf diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung hin.

Übrigens: Es bleibt aber grundsätzlich dabei, dass ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch der beste Nachweis für den Umfang der betrieblichen Nutzung ist. Sie sollten diese Mühe auf sich nehmen, auch wenn die Anforderungen hoch sind. Lassen Sie sich gegebenenfalls von uns beraten!

- Stand 05.11.2013 -



(C) 2008 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken