V. Tipps und Hinweise für Kapitalanleger |
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Musterprozess anhängig |
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Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 ist ein Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften im Privatvermögen pauschal ausgeschlossen. Das trifft Steuerpflichtige mit Schuldzinsen aus fremdfinanzierten Kapitalanlagen besonders hart. Als Abzugsposition kommt allein der Sparer-Pauschbetrag von 801 € (Einzelveranlagung) bzw. 1.602 € (Zusammenveranlagung) in Betracht. Die heftige Kritik an diesem pauschalen Abzugsverbot hat jetzt zu einem Musterprozess vor dem Finanzgericht Münster gegen die Versagung des Werbungskostenabzugs geführt. |
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Verlustbescheinigung rechtzeitig beantragen! |
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Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden bei einer Bank angefallene Verluste über den Jahreswechsel hinaus in das Folgejahr vorgetragen. Ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Banken erfolgt nicht. Sie können sich jedoch die Verluste zum Ende eines Kalenderjahres von der Bank bescheinigen lassen, um sie mit positiven Einkünften aus anderen Bankdepots zu verrechnen. |
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Haben Sie auf den 31.12.2008 festgestellte Spekulationsverluste aus der Veräußerung von Wertpapieren innerhalb der Jahresfrist oder aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Immobilienveräußerungen), können Sie diese gezielt mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen unter der Abgeltungsteuer bis spätestens 2013 verrechnen. Danach ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Die Verlustverrechnung erfolgt nicht über die Bank, sondern wird im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt vorgenommen. |
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Vorläufige Festsetzung auch bei der Abgeltungsteuer |
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Für Veranlagungszeiträume ab 2005 war die Festsetzung des Solidaritätszuschlags vorläufig bis zur Entscheidung des BVerfG vorzunehmen. Erst kürzlich hat das BVerfG jedoch die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag als unzulässig verworfen. Mit einer Erstattung des Solidaritätszuschlags für die Jahre ab 2005 ist daher nicht mehr zu rechnen, auch wenn Ihr Einkommensteuerbescheid einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk in diesem Punkt enthalten sollte. |
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Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer |
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Wegen drohenden Missbrauchs des im Einzelfall günstigeren Abgeltungsteuersatzes wurden mehrere Fälle gesetzlich geregelt, in denen die Abgeltungsteuer nicht angewendet wird. Die Kapitaleinkünfte sind dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben und werden mit dem individuellen Steuersatz besteuert (Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer). Insoweit existiert kein Wahlrecht. Das gilt z.B. bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen, aber auch für Gesellschafter, die zu mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, und der Gesellschaft ein Darlehen gewähren. Dabei werden nicht nur Darlehen erfasst, die der Gesellschafter selbst an die Kapitalgesellschaft begeben hat, sondern auch Darlehen, die nahestehende Personen (z.B. Ehefrau und Kinder) der Gesellschaft gewähren. Gleiches gilt auch für Zinsen, die mit Gutschrift auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters als zugeflossen gelten. Das JStG 2010 beschränkt die Pflichtveranlagungsfälle mit dem individuellen Einkommensteuersatz ab 2011 bei Darlehen an nahestehende Personen auf die Fälle, in denen eine Steuersatzspreizung gestaltet und damit der günstigere Abgeltungsteuersatz genutzt werden könnte. |
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Angabe der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung |
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Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuer(grenz)satz unterhalb des Abgeltungsteuersatzes von 25 %, sieht das Gesetz eine Günstigerprüfung vor, damit Sie nicht durch die Abgeltungsteuer benachteiligt werden. Sie erhalten dann die im Verhältnis zu Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer vom Finanzamt zurück. Nach dem JStG 2010 kommt es dabei zukünftig nicht mehr lediglich auf die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auf die gesamte Steuerbelastung einschließlich der Zuschlagsteuern (z.B. Solidaritätszuschlag) an. Dadurch wird sichergestellt, dass die Günstigerprüfung nicht im Ergebnis zu einer höheren Steuerbelastung führt, z.B. aufgrund des Überschreitens der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag. |
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