V. Tipps und Hinweise für Kapitalanleger


Werbungskostenabzug


Musterprozess anhängig


Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 ist ein Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften im Privatvermögen pauschal ausgeschlossen. Das trifft Steuerpflichtige mit Schuldzinsen aus fremdfinanzierten Kapitalanlagen besonders hart. Als Abzugsposition kommt allein der Sparer-Pauschbetrag von 801 € (Einzelveranlagung) bzw. 1.602 € (Zusammenveranlagung) in Betracht. Die heftige Kritik an diesem pauschalen Abzugsverbot hat jetzt zu einem Musterprozess vor dem Finanzgericht Münster gegen die Versagung des Werbungskostenabzugs geführt.

Hinweis: Deshalb sollten unter Berufung auf das Verfahren Werbungskosten in der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht und Einspruch gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzamts eingelegt werden. Spätestens im sich anschließenden Finanzgerichtsverfahren kann unter Verweis auf das bereits anhängige Verfahren ein Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung beantragt werden.

Gesellschafter mit Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften, an denen sie zu mindestens 25 % beteiligt sind oder zu mindestens 1 % beteiligt und für die sie beruflich tätig sind, können den Werbungskostenabzug aufrechterhalten: Auf Antrag sind dann die Einkünfte nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern der progressiven Einkommensteuer zu besteuern. Damit entfällt nicht nur der Werbungskostenabzug, sondern auch die beschränkte Verlustverrechnung. Der Antrag ist spätestens mit der Einkommensteuererklärung des Jahres zu stellen, für welches das Optionsrecht erstmals ausgeübt werden soll.



Verlustverrechnung


Verlustbescheinigung rechtzeitig beantragen!


Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden bei einer Bank angefallene Verluste über den Jahreswechsel hinaus in das Folgejahr vorgetragen. Ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Banken erfolgt nicht. Sie können sich jedoch die Verluste zum Ende eines Kalenderjahres von der Bank bescheinigen lassen, um sie mit positiven Einkünften aus anderen Bankdepots zu verrechnen.
Hinweis: Die Verlustbescheinigung für 2010 muss bis spätestens 15.12.2010 bei Ihrer Bank beantragt werden. Der Antrag ist unwiderruflich und die Frist nicht verlängerbar. Eine teilweise Verlustbescheinigung ist nicht zulässig. Sie können die Bescheinigung aber auf Verluste aus Aktienveräußerungen oder auf andere Veräußerungsverluste beschränken, wenn Sie diese gezielt mit entsprechenden Gewinnen bei anderen Banken verrechnen wollen. Die Verlustverrechnung selbst erfolgt gegenüber dem Finanzamt. Sind die bescheinigten Verluste höher als die verrechenbaren positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen, gehen Ihnen diese nicht verloren. Das Finanzamt ist verpflichtet, die verbliebenen Verluste gesondert festzustellen. Sie können diese dann im nächsten Jahr in Ihrer Einkommensteuererklärung zur Verrechnung mit weiteren positiven Einkünften aus Kapitalvermögen nutzen.



Übergangsfrist für Altverluste nutzen


Haben Sie auf den 31.12.2008 festgestellte Spekulationsverluste aus der Veräußerung von Wertpapieren innerhalb der Jahresfrist oder aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Immobilienveräußerungen), können Sie diese gezielt mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen unter der Abgeltungsteuer bis spätestens 2013 verrechnen. Danach ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Die Verlustverrechnung erfolgt nicht über die Bank, sondern wird im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt vorgenommen.

Hinweis: Während der Übergangszeit bis spätestens 2013 sollten Sie prüfen, ob Sie gezielt steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren realisieren können, um sie mit Altverlusten zu verrechnen. Denn nach Fristablauf können Sie die verbliebenen Verluste nur mit verbleibenden privaten Veräußerungsgewinnen (vornehmlich mit Veräußerungsgewinnen aus Grundstücksveräußerungen) verrechnen.

Durch das JStG 2010 soll die Verrechnung von Altverlusten weiter eingeschränkt werden. Nach dem Gesetzentwurf sollen alle ab dem 01.01.2009 entstandenen Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern als Wertpapieren keine Altverluste darstellen, die mit unter der Abgeltungsteuer entstandenen Gewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden dürfen. Vor dem Stichtag entstandene Veräußerungsverluste aus anderen Wirtschaftsgütern als Wertpapieren dürfen jedoch auch nach dem Gesetzentwurf innerhalb der Übergangsfrist weiterhin mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden.



Solidaritätszuschlag


Vorläufige Festsetzung auch bei der Abgeltungsteuer


Für Veranlagungszeiträume ab 2005 war die Festsetzung des Solidaritätszuschlags vorläufig bis zur Entscheidung des BVerfG vorzunehmen. Erst kürzlich hat das BVerfG jedoch die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag als unzulässig verworfen. Mit einer Erstattung des Solidaritätszuschlags für die Jahre ab 2005 ist daher nicht mehr zu rechnen, auch wenn Ihr Einkommensteuerbescheid einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk in diesem Punkt enthalten sollte.



Zinserträge von Gesellschaftern


Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer


Wegen drohenden Missbrauchs des im Einzelfall günstigeren Abgeltungsteuersatzes wurden mehrere Fälle gesetzlich geregelt, in denen die Abgeltungsteuer nicht angewendet wird. Die Kapitaleinkünfte sind dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben und werden mit dem individuellen Steuersatz besteuert (Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer). Insoweit existiert kein Wahlrecht. Das gilt z.B. bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen, aber auch für Gesellschafter, die zu mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, und der Gesellschaft ein Darlehen gewähren. Dabei werden nicht nur Darlehen erfasst, die der Gesellschafter selbst an die Kapitalgesellschaft begeben hat, sondern auch Darlehen, die nahestehende Personen (z.B. Ehefrau und Kinder) der Gesellschaft gewähren. Gleiches gilt auch für Zinsen, die mit Gutschrift auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters als zugeflossen gelten. Das JStG 2010 beschränkt die Pflichtveranlagungsfälle mit dem individuellen Einkommensteuersatz ab 2011 bei Darlehen an nahestehende Personen auf die Fälle, in denen eine Steuersatzspreizung gestaltet und damit der günstigere Abgeltungsteuersatz genutzt werden könnte.



Günstigerprüfung


Angabe der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung


Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuer(grenz)satz unterhalb des Abgeltungsteuersatzes von 25 %, sieht das Gesetz eine Günstigerprüfung vor, damit Sie nicht durch die Abgeltungsteuer benachteiligt werden. Sie erhalten dann die im Verhältnis zu Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer vom Finanzamt zurück. Nach dem JStG 2010 kommt es dabei zukünftig nicht mehr lediglich auf die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auf die gesamte Steuerbelastung einschließlich der Zuschlagsteuern (z.B. Solidaritätszuschlag) an. Dadurch wird sichergestellt, dass die Günstigerprüfung nicht im Ergebnis zu einer höheren Steuerbelastung führt, z.B. aufgrund des Überschreitens der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag.
Hinweis: Daher bitten wir Sie, uns vorsorglich alle Belege über Ihre Kapitaleinkünfte einzureichen. Denn nur so lässt sich klären, ob die Günstigerprüfung zu einer Erstattung führt oder nicht.



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